Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Cannabis-Geschäftstätigkeit stehe, nicht hingegen bei jedem Strafverfahren ohne Sachzusammenhang. Im Umfeld der bewilligten Betriebe bzw. Geschäftstätigkeit sei es wichtig, dass alle Personen erfasst würden, auch solche, die allenfalls keine formale, jedoch faktisch eine verantwortliche oder massgebliche Position hätten. BKS bemerkt, es sei wichtig, dass es sich bei den Verstössen um Offizialdelikte handle und die Behörden aktiv werden müssten.

4.1.11 11. Kapitel (Aufgaben des Bundes und der Kantone)

1. Abschnitt (Zusammenarbeit) Art. 83

Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Behörden und Organisationen einbeziehen.

BS merkt in Bezug auf Artikel 83 bis 86 an, dass die Polizei in Zusammenhang mit dem CanPG zwingend mit den notwendigen Zugriffsberechtigungen auszustatten sei (beispielsweise für Verkehrskontrollen). Die KKPKS bringt ein, dass der Entwurf zu zahlreichen neuen Schnittstellen zwischen den Behörden führe, was wiederum einen hohen Koordinationsaufwand mit sich bringe. Es fehle im Entwurf zudem an einer klaren Aufteilung der Kompetenzen.

Art. 83, Art. 84 Abs. 2 und 3, Art. 85 Abs. 3 Bst. d, Art. 87 Abs. 3, Einleitungssatz und Bst. a–c Minderheit (Hässig Patrick, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss)

Art. 83

Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie beziehen weitere betroffene Behörden und Organisationen ein.

Art. 84 Abs. 2 und 3

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben.

3 Um die Koordination zu gewährleisten, erlässt er Bestimmungen zu den folgenden Zwecken:

a. die Kantone zu verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;

b. eine Koordinationsplattform zu schaffen, die aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie betroffener Organisationen zusammengesetzt ist;

c. Richtlinien zur Harmonisierung der kantonalen Praktiken bezüglich Verkauf, Produktion und Aufsicht von Cannabisprodukten zu erstellen;

d. einen Rahmen für die kontinuierliche Evaluation der Auswirkungen der verabschiedeten Massnahmen zu entwickeln.

Art. 85 Abs. 3 Bst. d

d. den Einbezug von Indikatoren, mit denen gemessen werden kann, ob die Konzessionäre die Vorschriften einhalten, und mit denen die Gesamtauswirkungen auf dem legalen und illegalen Markt gemessen werden können.

Art. 87 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a–c

3 Sie berichten dem BAG alle zwei Jahre über den Vollzug des Gesetzes. Dieser Bericht beinhaltet:

a. eine Evaluation der Auswirkungen lokaler Massnahmen;

b. die Ergebnisse von Prüfungen und Kontrollen, die bei den Konzessionären in ihrem Kantonsgebiet durchgeführt wurden;

c. Empfehlungen, wie die Umsetzung verbessert und harmonisiert werden kann.

BL, BS, SG sowie die Parteien GLP, GRÜNE, SPS und der SSV stimmen dem Minderheitsantrag zu. Das Behördengremium KKBS stimmt dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen 11 (APS, AT, BKS, FvS, GREA, Infodrog, LLS, NAS, PHCH,