Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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2. Abschnitt (Aufgaben des Bundes)

Art. 84 (Aufsicht und Koordination)

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:

a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;

c. eine Koordinationsplattform schaffen, die aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie betroffener Organisationen zusammengesetzt ist.

BL, TI und KKBS fordern in Absatz 2, den Begriff «kohärenter Vollzug» anstelle von «einheitlicher Vollzug» zu verwenden, damit das föderale Prinzip und die Selbständigkeit der Kantone gewahrt bleibt.

AG und BS erachten die «Kann»-Formulierung im Absatz 2 Buchstabe a und b als ausreichend. Der Bund solle erst eingreifen, wenn die Kantone keinen einheitlichen Vollzug erreichen würden. Hingegen soll nach Ansicht von KKBS und Infodrog auf keinen Fall eine «Kann»-Formulierung verwendet werden, weil die Koordinationsplattform ein zentrales Element einer kohärenten Umsetzung des CanPG sei.

AG, BS, GE und SG bewerten die Schaffung einer Koordinationsplattform von Bund und Kantonen als notwendig, um den Vollzug zu vereinheitlichen. Daher fordern sie die Schaffung einer Koordinationsplattform in einer separaten neuen Bestimmung. BL, TI sowie KKBS und Infodrog schlagen eine Bestimmung für eine Koordinationsplattform vor, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie weiteren betroffenen Organisationen zusammensetzt. Diese soll Empfehlungen abgeben, wie die Praktiken der Kantone und des Bundes bezüglich Verkauf, Produktion und Aufsicht von Cannabisprodukten harmonisiert werden können und einen Rahmen für die kontinuierliche Evaluation der Auswirkungen der verschiedenen Massnahmen entwickeln.

Stadt Bern will die Kantone gesetzlich zur Koordination mit den Städten sowie zur Vergütung subsidiär übernommener Aufgaben verpflichten, die Zusammenarbeit mit den Gemeinden in den kantonalen Ausführungsgesetzen klar regeln, die Städte angemessen in den Legiferierungsprozess einbeziehen und konzessionierte Dritte zur Abstimmung mit den Standortgemeinden verpflichten.

Art. 85 (Nachverfolgungssystem)

1 Der Bund errichtet und betreibt ein elektronisches Nachverfolgungssystem zum Umgang mit Cannabissamen und -stecklingen für den gewerblichen Anbau, Cannabis, Ausgangsmaterial, Abfallmaterial und Cannabisprodukten. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

2 Die Inhaber von Bewilligungen für den Anbau und die Herstellung sowie die Inhaber von Konzessionen für den Verkauf sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zum Umgang mit Cannabissamen und -stecklingen für den gewerblichen Anbau, Cannabis, Ausgangsmaterial, Abfallmaterial und Cannabisprodukten in das Nachverfolgungssystem einzutragen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Nachverfolgungssystem, insbesondere:

a. die einzutragenden Daten;

b. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Zugriffsberechtigungen;

c. die Datenbearbeitung und die Verwendung der Daten.

BE regt an, das Nachverfolgungssystem mit dem bereits in der EU eingesetzten 2D-Matrixcode-System für Arzneimittel zu harmonisieren. Dies würde die Verfolgung der Lieferkette ermöglichen und das Vorkommen von Fälschungen verhindern. Ansonsten seien eine Open-Government-Data und damit auch Erfolgsindikatoren zu beachten.

GE bemerkt, dass die Einbindung der kantonalen Behörden in die Kontrolle der Daten des Nachverfolgungssystems nicht klar sei. Wenn die betroffenen kantonalen Behörden die Buchhaltung der Produzenten, der Hersteller und der Verkaufsstellen überwachen müssen, erfordere dies zusätzliche Ressourcen.