Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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SGGPsy, SuS) dem Minderheitsantrag zu. Die weiteren Organisationen DOJ, SAJV und VLI sowie der polizeiliche Berufsverband VSPB stimmen ihm ebenso zu.
Die Fachorganisation aus dem Bereich Sucht und Prävention SSAM lehnt den Minderheitsantrag ab.
BL, SG sowie KKBS bevorzugen beim Einbezug der betroffenen Behörden und Organisationen eine verbindliche statt eine «Kann»-Formulierung.
GLP will die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen einerseits verbindlicher formulieren und anderseits die kantonalen Praktiken und die etablierten Best-Practice-Massnahmen harmonisieren.
GRÜNE findet, dass eine Verbindung zu den Suchtfachstellen, die über jahrelange Erfahrung in der Praxis verfügen, sicherzustellen ist, damit der Gesetzesentwurf seine gesundheitspolitischen Ziele erreicht.
Um die Massnahmen und deren Auswertung auf allen Ebenen zu koordinieren, ist es aus Sicht SSV wichtig, dass die Städte, Gemeinden und andere betroffene Organisationen von Bund und Kantonen einbezogen werden.
VSPB sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention AT, BKS und LLS befürworten eine möglichst verbindlich ausformulierte Regelung und eine klare Koordination der Aufgaben zwischen den Kantonen und dem Bund bzw. zwischen den einzelnen Behörden, sowie dritten Organisationen.
DOJ, NAS und PHCH setzen sich dafür ein, dass Aufgaben konkret und verbindlich ausgestaltet, gut koordiniert und aufeinander abgestimmt werden.
Aus Sicht von BL greift der Antrag der Minderheit bei Artikel 84 Absatz 2 und 3 zu stark in die kantonale Zuständigkeit ein. Hingegen wird das Anliegen begrüsst, die Aufgaben der Koordinationsplattform konkreter festzulegen. Aus kantonaler Sicht sei dies insbesondere bei der Klärung der Zuständigkeit des Bundes notwendig, damit keine Unklarheiten bezüglich des Subsidiaritätsprinzips zwischen Bund und Kantonen entstünden.
SG merkt an, dass es fraglich sei, zu wie viel der Bund die Kantone verpflichten könne.
Für GRÜNE wird es notwendig sein, die langfristigen Auswirkungen des Gesetzentwurfes zu beobachten, um zu gewährleisten, dass es seine Ziele im Bereich Schadenminderung sowie Gesundheits- und Jugendschutz tatsächlich erfüllt.
Aus Sicht AT, LLS und VSPB ist eine klare und verbindliche Ausformulierung notwendig, damit der Vollzug des Gesetzes einheitlich und koordiniert umgesetzt wird.
Betreffend Artikel 85 Absatz 3 Buchstaben d ermöglicht die Warenverfolgung aus Sicht VSPB und LLS den Behörden herauszufinden, ob kontrollierte Produkte illegal sind und in wessen Besitz die Produkte waren, bevor sie in den illegalen Markt gespiesen wurden. Sie empfehlen folglich den Minderheitsantrag zur Annahme.
BL, GE, SG, TI, VD sowie KKBS merken an, dass die von der Minderheit erwähnten Indikatoren Teil des Monitorings gemäss Artikel 68 sein sollten. Da der Bundesrat gemäss Artikel 68 Absatz 5 das Monitoring inhaltlich im Detail regelt, sei eine Nennung der vorgenannten Indikatoren im Entwurf selbst nicht nötig.
Gemäss GE und SG geht der Vorschlag zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a über die Vollzugsaufgaben hinaus. Für BL greift Buchstabe a zu stark in die kantonale Hoheit ein. BL, GE, SG, TI sind der Ansicht, dass der Inhalt des Buchstabe b bereits in Artikel 37 geregelt ist. Für BL, GE, TI sollte Buchstabe c nicht Inhalt der Berichterstattung sein, sondern im Rahmen der Koordinationsplattform besprochen werden.
VSPB, AT und LLS begrüssen einen Vollzugsbericht, welcher konkrete Evaluationen und Empfehlungen umfasst.