Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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TI stellt fest, dass basierend auf den in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Verstössen («gegen die Vorschriften zum Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 verstösst») auch die Polizei mit einem System ausgestattet werden müsse, welches die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit ermögliche. Der Zugang zum System müsse insbesondere bei allen Streifenwagen gewährleistet sein, die Kontrollen im Gebiet durchführten. KKPKS merkt ebenfalls an, dass es für die Kantonspolizei von entscheidender Bedeutung sei, über umfassende, einfache und zeitnahe Zugriffrechte für das Nachverfolgungssystem zu verfügen. Flankierend seien bundeseinheitliche Vollzugshilfen, Inspektionsrichtlinien und Meldeprozesse erforderlich, um schweizweit eine einheitliche Praxis sicherzustellen.

Aufgrund einer schlechten Erfahrung mit Branchenlösungen bei Nachverfolgungssystemen in der EU empfehlen VSPB, AT und LLS, von einer Auslagerung an Dritte (Branchenlösung) abzusehen und den letzten Satz des Absatzes 1 zu streichen. Nach Ansicht von BKS soll das elektronische Nachverfolgungssystem ausschliesslich staatlich und keine private Lösung oder gar eine Branchenlösung sein.

IG Hanf ist der Meinung, dass die Zuständigkeit der Kantone sinnvoll ist. Sie regt jedoch eine koordinierte Plattform an, um eine Fragmentierung zu verhindern und die Interoperabilität der kantonalen Systeme sicherzustellen.

Art. 86 (Internationale Zusammenarbeit)

1 Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

2 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;

b. die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Suchtprävention tätig sind.

BE verweist auf seine Aussagen zu Artikel 85, da über den Matrixcode bereits ein harmonisiertes System zur Verfügung stehe. Weitere Angaben seien entweder in Bezug auf die Chargennummer oder durch Ergänzung der Datenfelder möglich.

3. Abschnitt (Aufgaben der Kantone)

Art. 87 (Vollzugsaufgaben der Kantone)

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2 Sie melden dem BAG die von ihnen bezeichneten Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes.

3 Sie berichten dem BAG alle zwei Jahre über den Vollzug des Gesetzes.

BE merkt an, dass das bisherige Rapportformat beizubehalten wäre, um den Aufwand mit der Umsetzung des Gesetzes in einem bekannten Rahmen zu erhalten.

In Übereinstimmung mit Artikel 37 Absatz 6 schlagen BL, SG, TI, VD und KKBS einen Jahresrhythmus für die Berichterstattung über den Vollzug des Gesetzes vor. BL und KKBS sind der Ansicht, dass es nicht ganz klar sei, worin die inhaltlichen Unterschiede in der Berichterstattung der Kantone an den Bund nach Artikel 37 und 87 liegen. Teilweise solle explizit das Gleiche nach beiden Artikeln berichtet werden.

KKPKS erachtet es als zu aufwändig, alle zwei Jahre einen Bericht zu erstellen.