Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 88 (Entsorgung von Ausgangs- und Abfallmaterial sowie von Cannabisprodukten)
1 Verändertes, verfallenes oder nicht mehr verwendetes oder beschlagnahmtes Ausgangs- und Abfallmaterial sowie veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte Cannabisprodukte werden von den zuständigen kantonalen Behörden auf geeignete Weise entsorgt.
2 Die Kosten für die Entsorgung gehen zulasten des Bewilligungsinhabers, des Konzessionärs, der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers.
3 Die Angaben zu Anzahl und Menge des entsorgten Ausgangs- und Abfallmaterials und der entsorgten Cannabisprodukte sind durch die zuständige kantonale Behörde im Nachverfolgungssystem zu erfassen.
AI fordert, dass die Entsorgungsverpflichtungen der Verkaufsstellen klar geregelt werden, insbesondere eine gesetzlich verankerte Rücknahmepflicht. Der Bund soll eine einheitliche und standardisierte Dokumentations- und Ablauforganisation festlegen, um die kantonalen Vollzugsstellen zu entlasten. Die Erfassung der Mengen, Produkttypen und Rückläufe soll – analog zum MESA-System – durch die verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten und nicht durch die kantonalen Behörden erfolgen.
AG, BL, SO, TI und KAV lehnen die Dokumentation nach Absatz 3 ab, da dies zu erheblichem Mehraufwand führe, den die Kantone nicht auch noch stemmen könnten. Es genüge, wenn die Bewilligungsinhaber, Eigentümer und Besitzer die Entsorgung im Nachverfolgungstool erfassten. Sie beantragen daher, Absatz 3 ersatzlos zu streichen.
BE fordert, dass die Zuständigkeit für die Entsorgung grundsätzlich dem Bund übertragen wird. Andernfalls beantragt er eine Unterscheidung des zu entsorgenden Materials (insbesondere zwischen Ausgangs- und Abfallmaterial einerseits sowie fertigen Cannabisprodukten andererseits), die Möglichkeit der Vernichtung von Ausgangs- und Abfallmaterial vor Ort, die Weisungskompetenz zur Entsorgung der Kantone sowie eine Anpassung von Artikel 70 der Betäubungsmittelkontrollverordnung24, damit die Entsorgung von Cannabis unter Aufsicht der kantonalen Behörden durch geeignete Dritte ermöglicht werden kann.
Aus Sicht KKPKS wäre es wünschenswert, spezialisierte Unternehmen mit der Vernichtung zu beauftragen. Die damit verbundenen Kosten sollten sodann auf Unternehmen bzw. Inhaber von Genehmigungen und Konzessionen umgelegt werden können.
4. Abschnitt (Information der Öffentlichkeit)
Art. 89
1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. Gesundheitsrisiken von Cannabis und Cannabisprodukten;
b. wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Cannabis und Cannabisprodukten;
c. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
d. die statistischen Auswertungen des Monitorings.
2 Der Bund stellt Informationen für die Selbstversorgung bereit und legt dabei den Schwerpunkt auf einen sicheren Anbau von Cannabis. Er kann diese Aufgabe an eine dafür qualifizierte Institution übertragen.
ZG schlägt vor, «Strafbarkeit und Administrativmassnahmen bei Fahren unter Cannabiseinfluss» sowie «Schädliche Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche» neu aufzunehmen.
EVP und BKS schlagen drei neue Bestimmungen vor: die Information und Sensibilisierung über die Risiken und Gesundheitsschäden soll sich vor allem an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene richten; Bund und Kantone sollen weitere Präventionsmassnahmen sicherstellen und diese mit genügend