Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 16a Abs. 1 Bst. bbis und c

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

bbis. unter Cannabiseinfluss, jedoch nicht mit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c. gegen das Verbot verstösst, unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2ter), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Indem die massnahmenrechtliche Konsequenz nur als «leichte Widerhandlung» tituliert wird, eröffnet diese Bestimmung nach Ansicht von AG zu viel Raum, Cannabis zu konsumieren und ein Auto zu lenken.

Art. 16b Abs. 1 Bst. bbis und bter

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

bbis. unter Cannabiseinfluss, jedoch nicht mit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht; btergegen das Verbot verstösst, unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2ter), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

AG erachtet diese Bestimmung als überholt. Bei einer klar stipulierten Nulltoleranz im Verkehr bräuchte es diese Bestimmungen nicht.

Art. 16c Abs. 1 Bst. bbis und c

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

bbismit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt;

c. wegen Betäubungsmitteleinfluss, mit Ausnahme von Cannabiseinfluss, wegen Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;

AG erachtet diese Bestimmung als überholt. Bei einer klar stipulierten Nulltoleranz im Verkehr bräuchte es diese Bestimmungen nicht. DDS fragt sich, warum der Satzteil «mit Ausnahme von Cannabiseinfluss» aufgenommen wird.

Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quater und 2quinquies

2bis Personen, die im Zeitpunkt der Fahrt sowohl unter Alkoholeinfluss als auch unter Cannabiseinfluss stehen, gelten unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit als fahrunfähig und dürfen kein Fahrzeug führen.

2ter Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss verbieten:

a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091 und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 20091 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);

b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;

c. Fahrlehrern;

d. Inhabern des Lernfahrausweises;

e. Personen, die Lernfahrten begleiten;

f. Inhabern des Führerausweises auf Probe.

2quater bisheriger Abs. 2ter

2quinquies Der Bundesrat legt fest, ab welcher THC-Konzentration im Blut Fahren unter Cannabiseinfluss vorliegt.