Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Minderheit (Gysi Barbara, Crottaz, Marti Sa-

mira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss)

GRÜNE und SPS stimmen dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen 5 (APS, GREA, Infodrog, NAS, SSAM) dem Minderheitsantrag zu. IG Hanf sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Jugend DOJ und SAJV stimmen den Minderheitsantrag zu.

SO, VD, ZH sowie die Partei GLP und das Behördengremium KKPKS lehnen den Minderheitsantrag ab. Die Fachorganisation aus dem Bereich Sucht und Prävention BKS lehnt den Minderheitsantrag ab. Die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen BfU, SGRM und VfV lehnen ab.

SPS unterstützt die zweistufige Lösung, welche realitätsnäher wäre und der effektiven Gefahr im Strassenverkehr gut Rechnung tragen würde.

ZH, SGRM lehnen die Einführung eines Risikogrenzwerts (Wirkungsgrenzwert) ab. Aus ihrer Sicht ist der aktuelle Wert wissenschaftlich abgestützt und hat sich in der Praxis bewährt. Nach AG kann die Einführung eines qualifizierten THC-Begriffs zu unnötigen und unvorhersehbaren Schwierigkeiten in der Praxis führen. Für KKPKS wäre eine Differenzierung (z. B. zwischen «einfacher» und qualifizierter Konzentration) in der Praxis kaum umsetzbar. BFU und VfV lehnen die Einführung eines Risikogrenzwerts ebenfalls ab. THC wirke sich negativ auf die Fahrfähigkeit aus und erhöhe das Unfallrisiko.

Die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention FvS, Infodrog, NAS, SSAM, SSGPsy sowie aus dem Bereich Jugend DOJ, SJAV fordern den Bundesrat auf, diese Thematik aktiv weiterzuverfolgen und zu erforschen.

GREA unterstützt den Minderheitsantrag nur bedingt und unterstreicht, dass diese Lösung nicht optimal ist und rasch entsprechend neueren wissenschaftlichen Kenntnissen überarbeitet werden müsse. Es sei wie für Alkohol eine Toleranzgrenze festzulegen, die sich auf wissenschaftliche Daten abstützen sollte.

VLI ist der Ansicht, dass das Regime in Bezug auf das Autofahren mit THC im Blut angepasst werden müsse. Er schlägt vor, auch dieses Anliegen erst in einem zweiten Schritt anzugehen, damit es keine weiteren Verzögerungen dieser Vorlage gibt.

Art. 15d Abs. 1 Bst. abis und b

1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

abis. Fahren mit einer qualifizierten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis);

b. Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, mit Ausnahme von Cannabis;

Aus Sicht von AG soll Cannabis nicht aus Buchstabe b ausgenommen werden, um missverständliche Signale an Konsumierende und Nachteile für die Verkehrssicherheit zu vermeiden.

AT und LLS ist das Problem der Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz bewusst. Sie fordern den Bundesrat deshalb auf, diese Thematik aktiv weiter zu verfolgen und zu erforschen.

BfU und VfV lehnen die von der Minderheit vorgeschlagene Anpassung der Fahreignungsuntersuchungen ab, da für THC kein wissenschaftlich basierter Risikogrenzwert festgelegt werden könne.

Für FvS und Swissdrive ist eine Unterscheidung in qualifizierte/nicht qualifizierte Werte nicht wissenschaftlich begründbar. Zusätzlich werde den Konsumierenden mit dieser Abstufung das Gefühl vermittelt, dass es in Ordnung sei, unter THC-Einfluss ein Fahrzeug im Strassenverkehr zu führen.