Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 55 Abs. 5 und 7 Bst. a und d
5 Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen ist.
7 Der Bundesrat:
a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol und THC festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird;
d. legt fest, ab welcher Konzentration im Blut THC als nachgewiesen gilt.
Aus Sicht von BfU ändern diese Anpassungen nichts an den aktuell geltenden Regeln. Sie schaffen aber durch die explizite Erwähnung im Entwurf Klarheit.
Swissdrive weist darauf hin, dass der aktuell gültige Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a bereits den Zweck der Nulltoleranz im Strassenverkehr erfüllt.
4.2.4 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
Art. 1 Bst. c
Dieses Gesetz soll:
c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen problematischen Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
Die Kantone BL, BS, GE und TI begrüssen die Ergänzung des BetmG um den Begriff «problematischer Konsum» ausdrücklich, denn dies entspreche der zeitgemässen Umsetzung des Gesetzes in der Praxis.
Nach Ansicht der BfU erfasst der Begriff «problematischer Konsum» auch den situationsbedingten Konsum vor oder während der Teilnahme am Strassenverkehr. Für die Verkehrssicherheit sei es wichtig, dass die Verkehrsteilnehmenden vor den Folgen des problematischen Cannabiskonsums geschützt werden.
Art. 2 Bst. a
Nach diesem Gesetz gelten als:
a. Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der nachfolgenden Wirkungstypen sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben:
1. Morphin,
2. Kokain, oder
3. Tetrahydrocannabinol;
Aus Sicht von EVP und BKS würde eine Reduktion von Cannabis auf THC sämtliche anderen Cannabinole dem BetmG entziehen. Aus diesem Grund seien Cannabis und THC-Mimetika eventuell separat zu nennen.
Art. 3b
1 Die Kantone fördern, insbesondere in Bildungsstätten, die Aufklärung und Beratung zur Verhütung problematischen Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie suchtbedingter Störungen und von deren negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen. Sie fördern zudem die Früherkennung und die Frühintervention. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu notwendigen Einrichtungen oder unterstützen private Institutionen, die den Qualitätsanforderungen entsprechen.
2 Der Bund führt nationale Programme zur Prävention durch und fördert insbesondere die Früherkennung problematischen Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und suchtbedingter Störungen; dabei stellt er die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund. Er sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Suchtproblematik.