Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Aus Sicht von AG hat sich in diesem Themenfeld längst eine etablierte Praxis entwickelt. Wenn der Bundesrat regle, welchen Personen das Fahren unter Cannabiseinfluss zu verbieten sei, indiziere dies, dass anderen Personengruppen das Fahren unter Cannabiseinfluss erlaubt sei.

Art. 55 Abs. 5 und 7 Bst. abis

5 Bei Fahren unter Cannabiseinfluss wird unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Cannabisverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen.

7 Der Bundesrat:

abis. legt fest, welche THC-Konzentration im Blut als qualifiziert gilt;

AG ist der Ansicht, dass Absatz 7 die Nulltoleranz relativiert. Bei einer klar festgelegten Nulltoleranz, die nicht durch verschiedene Qualifikationseinheiten der THC-Konzentration relativiert werde, brauche es diese Bestimmung gar nicht.

Im SVG festzuhalten, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss (Überschreiten des analytischen Grenzwerts) juristisch als Fahrunfähigkeit bewertet wird, kann für BfU und VfV zur Klarheit beitragen. Der Minderheitsantrag Thalmann-Bieri wird aber als klarer betrachtet.

Art. 91 Randtitel, Abs. 1 Bst. bbis und 2 Bst. abis

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

bbis. unter Cannabiseinfluss ein Motorfahrzeug führt;

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

abis. mit qualifizierter THC-Konzentration im Blut ein Motorfahrzeug führt;

ZH, SGRM halten fest, dass eine Differenzierung zwischen Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe bbis(Übertretung) und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe abis(Vergehen) anhand der THC-Konzentration im Blut im Zuge der Sachverhaltsermittlung auf Stufe der Polizei nicht möglich wäre. Vielmehr müsste eine aufwändige, kostspielige und unter Umständen zwangsweise Blutentnahme im Sinne von Artikel 251a in Verbindung mit Artikel 200 StPO angeordnet werden.

Nach BfU und VfV ist eine Reduktion der Sanktionen bei tieferen THC-Konzentrationen aus unfallpräventiver Sicht abzulehnen. Gerade bei Personen, die nur gelegentlich Cannabis konsumieren, könnten schon bei einer tieferen THC-Konzentration verkehrsrelevante Einschränkungen auftreten.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Minderheit (Thalmann-Bieri, de Courten, Ae-

schi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Wyssmann)

SVP sowie die zivilgesellschaftlichen Organisationen BfU und VfV stimmen dem Minderheitsantrag mit Anpassung zu.

GLP und SPS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 6 (BKS, FvS, GREA, Infodrog, SGGPsy SSAM) den Minderheitsantrag ab. IG Hanf sowie die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen SGRM und VLI lehnen den Minderheitsantrag ab.

Nach Ansicht der SVP ist das heute geltende Fahrverbot unter Einfluss von Cannabis explizit im Entwurf zu verankern.

Nach BfU und VfV ist im SVG festzuhalten, dass das Fahren unter Cannabiseinfluss (Überschreiten des analytischen Grenzwerts) juristisch als Fahrunfähigkeit bewertet wird.

SGRM erachtet die vorgeschlagene Regelung als nicht notwendig. Sie könnte an anderer Stelle erfolgen (z. B. Verordnungsebene).