Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/81: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

7 Direkter Gegenentwurf

7.1 Wortlaut des Gegenentwurfs

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 54a Schweizerische Neutralität

1Die Schweiz ist neutral. Ihre Neutralität ist immerwährend und bewaffnet.

2Der Bund nutzt die Neutralität, um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, Konflikte zu verhindern oder zur Lösung von Konflikten beizutragen. Er steht als Vermittler zur Verfügung.

7.2 Erläuterungen zur Bestimmung

Der direkte Gegenentwurf umfasst zwei Absätze. Absatz 1 entspricht dem Wortlaut von Absatz 1 des Initiativtextes. Mit dem ersten Teilsatz «Die Schweiz ist neutral» wird die Neutralität der Schweiz explizit in der BV als Grundsatz der Beziehungen zum Ausland (Kapitel 2, Abschnitt 1 BV) und damit als Grundsatz der Aussenpolitik verankert. Mit dem zweiten Teilsatz wird die Neutralität explizit als «immerwährend und bewaffnet» in der BV verankert. Absatz 2 ist an Absatz 4 des Initiativtextes angelehnt mit gewissen Änderungen. Anders als in Absatz 1, wo die Neutralität als Grundsatz und Ziel der Aussenpolitik verankert wird, wird mit Absatz 2 der instrumentelle Charakter der Neutralität betont.

Zusammenfassend lassen sich die Voten der Befürworterinnen und Befürworter des direkten

Gegenentwurfs im Rahmen der parlamentarischen Debatte wie folgt gruppieren:

- Ein Teil der Befürworterinnen und Befürworter des direkten Gegenentwurfs betonte, dass die Neutralität insbesondere aufgrund ihres wichtigen Stellenwerts in der Schweizer Bevölkerung Verfassungsrang hat und deswegen zusätzlich zur bisherigen Erwähnung in den

Kompetenzartikeln von Artikel 173 und 185 in der BV zu verankern ist. Dies wurde vereinzelt damit begründet, dass die Erwähnung in den Kompetenzartikeln zu wenig konkret sei.

Insbesondere stehe bis anhin nicht in der Verfassung, dass die Neutralität genutzt wird, um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Schweiz zu garantieren.

- Vereinzelt wurde die Meinung vertreten, dass durch die zusätzliche Verankerung in der BV mehr Klarheit geschaffen wird, dass für die Aufgabe der Neutralität einer

Verfassungsänderung notwendig ist.

- Mehrfach betont wurde, dass mit dem Gegenentwurf die heutige Neutralitätspraxis in der BV kodifiziert bzw. nachgeführt wird. Es wurde diesbezüglich die Meinung vertreten, dass mit dem Gegenentwurf sowohl gegen innen wie auch gegenüber anderen Staaten mehr Klarheit geschaffen würde, was die Kernelemente der Neutralität sind, bei gleichzeitiger Bewahrung des nötigen flexiblen Handlungsspielraums. So wurde etwa betont, dass mit dem

Gegenentwurf die Neutralität klar als Instrument der Aussenpolitik und nicht als Selbstzweck in der Verfassung verankert würde. Mit Blick auf die Nachführung der heutigen

Neutralitätspraxis wurde hingegen vereinzelt von den Befürworterinnen und Befürworter in Frage gestellt, ob diese auch in den kommenden Jahren noch geeignet sein wird, die

Sicherheit und Unabhängigkeit der Schweiz zu gewährleisten. Absatz 2 wurde daher auch