Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/81: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» · 11 Seiten
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einsetzt, beeinträchtigt zu werden. Würde die Schweiz als einziges Land Westeuropas Sanktionen der EU gegen kriegführende Staaten nicht mittragen, könnte dies neben Reputationsschäden mit aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Konsequenzen einhergehen.
Negative politische und wirtschaftliche Auswirkungen und Reaktionen dürften auch im
Zusammenhang mit Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen bestehen. Die Initiative sieht vor, dass Massnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Sanktionen anderer Staaten weiterhin möglich sein sollen, was bedeuten kann, dass die Schweiz solche Sanktionen übernimmt. Gerade das Beispiel des Sanktionsregimes der EU gegenüber Russland zeigt jedoch, dass moderne Sanktionsregime umfassend und komplex sind. Die Identifizierung von Massnahmen, um eine Umgehung von komplexen Sanktionsregimen zu verhindern sowie die Überwachung der Einhaltung, wäre eine sehr schwierige Aufgabe für die Schweiz. Um Sanktionsumgehungen effektiv zu verhindern, müssten die entsprechenden Massnahmen ihrerseits umfassend sein. Wären die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen nicht ausreichend, drohten Umgehungsgeschäfte über die Schweiz. Ein solches Vorgehen würde bei den wichtigsten Handelspartnern auf Unverständnis stossen. Angesichts dieser Notwendigkeit für komplexe Umgehungsverhinderungs-Massnahmen scheint es unwahrscheinlich, dass ein sanktionierter Staat seinerseits noch eine Unterscheidung trifft, ob die Schweiz das Sanktionsregime übernommen hat oder ein eigenes
Umgehungsverhinderungsregime pflegt.
Einschränkung der Friedenspolitik (Gute Dienste)
Auch das übergeordnete Ziel der Schweizer Sicherheitspolitik zu Frieden und Stabilität jenseits der Grenzen beizutragen und damit eine aktive Friedenspolitik zu verfolgen, wäre von der Initiative betroffen. Oftmals beinhaltet die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit auch friedensunterstützende Massnahmen und Einsätze. Durch die Annahme der Initiative würde folglich auch die friedensfördernde Zusammenarbeit stark eingeschränkt, wenn nicht sogar verunmöglicht, was einer Abkehr von der bisherigen aktiven friedenspolitischen Praxis bedeuten würde.
4.3 Haltung des Bundesrates
Insgesamt bringt die Initiative gewichtige Abweichungen in den oben dargestellten Bereichen mit sich, welche negative Auswirkungen auf die Sicherheits-, Wirtschafts- und Aussenpolitik der Schweiz respektive auf die Wahrung der Schweizer Interessen haben. Nachteilig ist insbesondere die starre Verankerung eines bestimmten Neutralitätsverständnisses in der Bundesverfassung. Gerade im heutigen volatilen internationalen Umfeld und Zeiten des Krieges in Europa braucht es für die Wahrung der Schweizer Landesinteressen einen Spielraum bei der Handhabe der Neutralität im Rahmen der geltenden völkerrechtlichen Vorgaben. Dieser soll prinzipienbasiert sein und sich nicht aus Partikulargeboten und -verboten ergeben. Dies stellt die seit 175 Jahren bewährte
verfassungsrechtliche Regelung und Verfassungspraxis sicher. Der Bundesrat ist deshalb vom verfassungsrechtlichen Wert der Neutralität für die Schweiz, wie sie bereits heute in der Verfassung verankert ist, überzeugt. Er ist weiter überzeugt, dass die Neutralität ihren grössten Wert als
Instrument zur Wahrung der aussen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz hat. Diesen instrumentellen Charakter gilt es zu bewahren. Er ist klar der Ansicht, dass die
vorgeschlagenen Änderungen entweder keinen Mehrwert bringen, weil sie geltendes Völkerrecht wiedergeben und dort, wo sie zu einer Kursänderung führen, diese nicht im Interesse der Schweiz ist. Der Bundesrat spricht sich für die Weiterführung der bewährten 175-jährigen Neutralitätspraxis aus. Deswegen lehnt er die Initiative ohne Gegenentwurf oder Gegenvorschlag ab.