Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/81: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» · 11 Seiten
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In den folgenden Bereichen würde die Initiative zu einer klaren Kursänderung führen:
- Neu würde die Neutralität in der Verfassung als eigener Grundsatz der Aussenpolitik (Kapitel 2, Abschnitt 1 BV) mit einem eng festgelegten Verständnis verankert. Die Schweiz hat die Neutralität jedoch immer als Instrument der Aussen- und Sicherheitspolitik verstanden und zur Interessenswahrung angewendet – nicht als eigenes Verfassungsziel und nicht als Selbstzweck. Seit Gründung des Bundesstaates 1848 wird die Schweizer Neutralität in der Bundesverfassung erwähnt, aber inhaltlich nicht definiert. Bereits zu Zeiten der
Staatsgründung wurden von der Legislative und Exekutive Wert daraufgelegt, die Neutralität als Instrument und nicht als Selbstzweck zu verstehen. Bei jeder Total- und Teilrevision der Bundesverfassung – einschliesslich jener von 1999 – wurde davon abgesehen, die
Neutralität als Grundsatz oder in einer bestimmten Ausprägung in der Bundesverfassung zu verankern, d. h. inhaltlich zu definieren. Inhaltliche Vorgaben zur Neutralität ergeben sich somit aus dem Völkerrecht. Der instrumentelle Charakter der Neutralität wurde durch den Bundesrat immer wieder bestätigt, insbesondere im Neutralitätsbericht von 19937 sowie zuletzt im Neutralitätsbericht von 2022.8
- Internationale Kooperation im Rahmen des Neutralitätsrechts ist für die
Verteidigungsfähigkeit der Schweiz – gerade auch mit Blick auf die verschlechterte
Sicherheitslage in Europa und der rasanten Technologieentwicklung – unverzichtbar. Neu wäre die sicherheits- und verteidigungspolitische Zusammenarbeit mit Partnern (wie der EU und der NATO) nur noch für den Fall eines direkten militärischen Angriffs auf die Schweiz oder für den Fall von Handlungen zur Vorbereitung eines solchen Angriffs zulässig. Sollte sich die Vorbereitung eines militärischen Angriffs konkret abzeichnen, dürfte es für
Bemühungen zur Zusammenarbeit mit relevanten Bündnissen bereits zu spät sein, da eine solche Zusammenarbeit Zeit und Vorbereitung voraussetzt. Es ist zudem fraglich, ob solche Bündnisse und Partnerstaaten unter diesen Umständen überhaupt bereit wären, die Schweiz zu unterstützen.
- Neu dürfte die Schweiz keine Sanktionen der OSZE, EU und weiterer wichtiger
Handelspartner gegen kriegsführende Staaten mehr übernehmen mit Ausnahme jener der UNO, zu deren Übernahme die Schweiz als UNO-Mitgliedstaat ohnehin bereits verpflichtet ist. Die grundsätzliche Vereinbarkeit von Sanktionen mit der Neutralität hat der Bundesrat immer wieder festgestellt. Zu beachten ist, dass ausserhalb von UNO-Sanktionen das Embargogesetz den Bundesrat nicht zur Übernahme von Sanktionen verpflichtet («Kann-Vorschrift»), d. h. die Übernahme von Sanktionen ist gemäss gegenwärtiger Praxis stets eine Einzelfallentscheidung.
4.2 Auswirkungen bei einer Annahme der Initiative
Die Annahme der Initiative führt zu einer klaren Kursänderung der Schweizer Neutralität:
Neutralität verliert instrumentellen Charakter
Die explizite inhaltliche Verankerung eines bestimmten Verständnisses der Neutralität in der BV bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Praxis. Die Neutralität war nie starr und ein Selbstzweck, sondern sie hat sich seit ihren Anfängen aus dem zeitgenössischen Kontext ergeben und nach den jeweiligen internationalen Realitäten und Schweizer Interessen im Rahmen des Neutralitätsrechts
7 Bericht des Bundesrates vom 29. Nov. 1993 über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren, Anhang: Bericht zur Neutralität.
8 Bericht des Bundesrates vom 26. Okt. 2022 in Erfüllung des Postulates 22.3385.