Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/81: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität (Neutralitätsinitiative)» · 11 Seiten
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3 Geltendes Recht
3.1 Schweizer Recht
Die geltende Bundesverfassung hält die Neutralität bei der Kompetenzordnung der Bundesbehörden fest und sieht vor, dass Bundesrat und Bundesversammlung «Massnahmen zur Wahrung […] der Neutralität der Schweiz» ergreifen (Art. 173 Abs. 1 und 185 Abs. 1 BV).4 Die Bundesverfassung äussert sich aber nicht weiter zur Frage, was die Neutralität der Schweiz ist. Auch Bundesgesetze verweisen explizit oder implizit auf die Neutralität, ohne sie jedoch inhaltlich zu definieren.5
3.2 Völkerrecht
Das Völkerrecht regelt erstens den Status der dauernden Neutralität der Schweiz. 1815 anerkannten die europäischen Grossmächte auf der Pariser Friedenskonferenz, welche auf den Wiener Kongress folgte, die immerwährende Neutralität der Schweiz zum ersten Mal völkerrechtlich an. Der Status der Schweiz als dauernd neutraler Staat ist seither Teil des Völkergewohnheitsrechts und wurde zuletzt 2002 anlässlich des Beitritts der Schweiz zur UNO von der Staatengemeinschaft anerkannt.
Zweitens regelt das Völkerrecht die Neutralität auch inhaltlich, indem es definiert, welche Rechte und Pflichten ein neutraler Staat hat. Die Gesamtheit dieser Rechte und Pflichten werden als
Neutralitätsrecht bezeichnet. Das Neutralitätsrecht entwickelte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts als Völkergewohnheitsrecht und wurde 1907 in zwei Haager Abkommen, denen die Schweiz 1910 beigetreten ist, erstmals kodifiziert.6 Im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben hat sich das
Neutralitätsrecht und damit dessen Anwendungspraxis unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten weiterentwickelt.
Das Neutralitätsrecht regelt zwischen dem Neutralen und den Konfliktparteien folgende Rechte und Pflichten:
Rechte:
- Das Recht des Neutralen auf Unverletzlichkeit des eigenen Territoriums.
- Das Recht auf Selbstverteidigung, auch mit militärischen Mitteln.
- Das Recht auf freien Wirtschaftsverkehr, solange dieser nicht militärischen Zwecken dient.
Pflichten:
- Das Verbot, sein Territorium zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Sicherstellung der Unverletzlichkeit des eigenen Territoriums innerhalb der Grenzen des Zumutbaren.
- Das Verbot der militärischen Unterstützung im bewaffneten Konflikt.
- Das Verbot der Lieferung von kriegsrelevanten Gütern aus staatseigenen Beständen. Sofern der private Export von kriegsrelevanten Gütern beschränkt wird, besteht ein
Gleichbehandlungsgebot.
4 SR 101
5 Siehe z. B. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Sept. 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (SR 935.41; explizit); Art. 83 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110; explizit); Art. 22a des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dez. 1996 (SR 514.51; implizit); Art. 66 und 66a des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10; implizit).
6 Abkommen vom 18. Okt. 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (V. Haager Abkommen; SR 0.515.21), und Abkommen vom 18. Okt. 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs (XIII. Haager Abkommen; SR 0.515.22).