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Vernehmlassung 2025/83: Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 · 60 Seiten
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Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 [Vernehmlassungsentwurf]
die Schweiz einen bewaffneten Angriff darstellen. Diese Feststellung bestimmt, in welchem Umfang die Schweiz für ihre militärische Verteidigung mit anderen Staaten oder Organisationen zusammenarbeiten darf: Wenn ein bewaffneter Angriff gegen die Schweiz vorliegt, gilt das Neutralitätsrecht nicht.
Die Völkerrechtspraxis hat Kriterien für die Auslegung des Begriffs «bewaffneter Angriff» entwickelt. Für die Anwendung auf einen konkreten Fall sind aber Anhaltspunkte notwendig.21 So kann ein Gegner seine Ziele erreichen, indem er mit Streitkräften umfassend und offen angreift und militärische Gewalt anwendet, etwa durch einen terrestrischen Angriff oder einen Angriff mit Waffen grosser Reichweite. Er kann aber stattdessen, oder im Vorlauf dazu, auch Infrastrukturen beeinträchtigen, die für das Funktionieren der staatlichen Führung, der wirtschaftlichen Abläufe und des gesellschaftlichen Lebens zentral sind. Dabei kann er verschiedene Mittel der hybriden Konfliktführung einsetzen, von Cyberangriffen bis hin zu Sabotageaktionen mit Sonderoperationskräften.
Im Sicherheitspolitischen Bericht 201622 hielt der Bundesrat unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Vorgaben fest, dass dann ein bewaffneter Angriff vorliegt und die Armee zur Verteidigung eingesetzt werden kann, wenn es sich um eine konkrete, gegen die territoriale Integrität, die gesamte Bevölkerung oder die Ausübung der Staatsgewalt gerichtete, zeitlich anhaltende, landesweite und intensive Bedrohung handelt, die nur mit militärischen Mitteln bekämpft werden kann.
Seit 2016 hat sich die sicherheitspolitische Lage – die Bedrohungen und Gefahren ebenso wie die technologischen Gegebenheiten und die Verwundbarkeiten von Staat und Gesellschaft – stark verändert. Um den veränderten Umständen Rechnung zu tragen, drängen sich aktualisierte Anhaltspunkte auf, um zu verstehen, wann ein bewaffneter Angriff vorliegt. Im Vordergrund steht weniger die zeitliche und räumliche Ausdehnung der Bedrohung als vielmehr auch das Ausmass des Schadens. Wegen der digitalen Vernetzung von Systemen und kritischen Infrastrukturen können auch räumlich und zeitlich begrenzte Angriffe hohen Schaden anrichten.
Angesichts der immer vielfältigeren Angriffsmöglichkeiten und der geringeren Unterscheidbarkeit zwischen Frieden und Konflikt sind starre oder exakte Kriterien weiter nicht zielführend. Zweckmässiger sind konkrete Anhaltspunkte, die den Behörden eine Auslegungshilfe geben bei der Beurteilung, ob ein bewaffneter Angriff vorliegt. Diese sind:
21 Gemäss völkerrechtlicher Praxis und Rechtsprechung ist dann von einem bewaffneten Angriff auszugehen, wenn die Gewalt in relativ grossem Umfang angewendet wird, von ausreichender Schwere ist und erhebliche Auswirkungen hat auf wesentliche Elemente des Zielstaates wie dessen Bevölkerung oder sicherheitsrelevanter Infrastrukturen. Zur Bestimmung, welche Handlungen einen bewaffneten Angriff darstellen können, dient insbesondere die UNO-Generalversammlungsresolution zur Definition von Aggression (UNGA Res 3314). Gemäss dieser Resolution stellen beispielsweise die Invasion von Streitkräften oder die Bombardierung von fremdem Staatsgebiet klassische Fälle einer Angriffshandlung dar, die bei hoher Intensität als bewaffneten Angriff gewertet werden können. Auch eine Vielzahl kleinerer Gewalthandlungen kann in der Summe als bewaffneter Angriff gewertet werden. Eine Angriffshandlung bzw. Gewaltanwendung muss dabei nicht zwingend durch kinetische oder mechanische Mittel oder durch Waffen erfolgen.
22 BBl 2016 7763.