Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
behandlungen mit Kupfer tragen jedoch dazu bei, das Risiko einer Resistenzbildung bei pilzwiderstandsfähigen Sorten zu verringern. Mit dem Anbau solcher Sorten wird der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln langfristig reduziert.
Die Aufhebung des Beitrags für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft hat aufgrund der bisher tiefen Beteiligung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Ziele im Bereich der Pflanzenschutzmittel.
Die Aufhebung einer minimalen beitragsberechtigen Fläche von 60% beim Produktionssystembeitrag bodenschonende Verfahren hat insgesamt positive Auswirkungen auf die Umwelt. Durch die Aufhebung des Mindestanteils dürften mehr Betriebe teilnehmen, womit mehr Flächen bodenschonend bearbeitet werden. Das fördert die Bodenfruchtbarkeit, verhindert die Erosion und senkt die Risiken der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln.
1.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgesehenen Änderungen sind kompatibel mit dem internationalen Recht.
1.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2027 in Kraft. Die Gesetzesgrundlage für die Ressourceneffizienzbeiträge wurden im LwG per 1. Januar 2026 aufgehoben. Die entsprechenden Beiträge wurde bereits mit dem Verordnungspaket 24 per 1. Januar 2026 aufgehoben. Der dazugehörende Anhang 6a und die Beitragshöhe in Anhang 7 Ziffer 6 DZV müssen deshalb ebenfalls rückwirkend per 1. Januar 2026 aufgehoben werden.
1.8 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70a, 73 und 75 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).