Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
1.4 Freiwillige Nutzung und Bezug der Daten der digitalen Nährstoffbilanz und Haftung bei mangelhafter Berechnung
Im Rahmen der Mitteilungspflicht werden im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) zukünftig neben Hof- und Recyclingdüngern auch die Transaktionen zu Mineraldünger und Kraftfutter erfasst. Die Erfassung erfolgt ähnlich wie heute in HODUFLU. Damit werden Daten für unterschiedliche Vollzugszwecke vorliegen. Diese können beispielsweise für die Berechnung der Nährstoffbilanz verwendet werden. Für diese Berechnung sind gemäss DZV ab 2027 alle im IS NSM erfassten Verschiebungen von Dünger und Kraftfutter massgebend. Ein Betrieb muss die im IS NSM erfassten Lieferungen bestätigen und hat die Möglichkeit, falsche Lieferungen abzulehnen. Falls Transaktionen weder angenommen noch abgelehnt werden, erhält der Betrieb eine Erinnerungsmeldung. Die Daten aus dem IS NSM können in Zukunft automatisch für die Berechnung der Nährstoffbilanz im zentralen Web-Service des BLW übernommen werden. Werden nach der Übernahme Abweichungen ersichtlich, hat der Betrieb die Möglichkeit, diese in Absprache mit dem Lieferanten anzupassen. Die für die Berechnung der Nährstoffbilanz benötigten Daten können auch manuell eingegeben werden. Vor der Freigabe der Nährstoffbilanz an den Vollzug können jene Angaben, zu denen offizielle Daten existieren (z.B. Düngereinsatz, Flächendaten, Tierdaten etc.) im zentralen Web-Service des BLW auf Richtigkeit überprüft werden. Dies erfolgt, indem die Eingabedaten mit den offiziellen Daten abgeglichen werden. Allfällige Abweichungen werden anschliessend ausgewiesen. Für den Abgleich können auch die Daten aus dem IS NSM genutzt werden. Diese Überprüfung ist freiwillig und hat keine automatische Veränderung des Bilanzergebnisses oder der Bilanzdaten zur Folge. Es werden lediglich allfällige Differenzen ausgewiesen. Dies kann helfen, allfällige Fehler in der Nährstoffbilanz vor Freigabe an den Vollzug zu eruieren und zu korrigieren. Die für den Vollzug freigegebene Nährstoffbilanz wird bei einer Kontrolle auch mit den Daten in IS NSM überprüft werden. Falls die Nährstoffbilanz aufgrund der Daten im IS NSM nicht erfüllt ist, gilt dies als Mangel. Dieser kann nach Feststellung des Mangels durch eine Kontrollperson innert 10 Tagen vom Betrieb behoben werden.
Beim Kauf und Verkauf von Dünger und Kraftfutter besteht zwischen Käufer und Verkäufer ein privatrechtlicher Kaufvertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten gemäss Obligationenrecht (OR). Falls eine Falschlieferung erfolgt (Erfassung IS NSM und geliefertes Produkt sind nicht identisch)
muss diese durch den Betrieb in IS NSM abgelehnt werden, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Die Ablehnung belegt jedoch nicht automatisch eine Falschlieferung im Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten, privatrechtlichen Kaufvertrags. Hierfür sind die privatrechtlichen Bestimmungen und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien relevant. Bei der Haftungsfrage infolge einer Falschlieferung von Dünger und Kraftfutter handelt es sich um eine privatrechtliche Frage, die nicht über das öffentliche Recht geregelt wird.
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen (Beitragssenkungen und -erhöhungen, tiefere Eintrittsschwellen bei bestimmten Programmen) und die nachfolgenden Beteiligungsveränderungen dürften etwa zu gleichbleibenden Ausgaben für die freiwilligen Direktzahlungsprogramme führen.
Die Anpassung der DZV hat keine personellen Auswirkungen.
1.5.2 Kantone
Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säumen benötigt eine Anpassung der IT-Systeme bezüglich der betroffenen BFF-Typen. Die Vereinheitlichung der Anforderungen erleichtern den Vollzug.
Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen bedeutet für die Kantone eine Vereinfachung des Vollzugs und der Umsetzung der Gewässerräume.
Die Anpassungen bei den Nützlingsstreifen vereinfachen den kantonalen Vollzug.