Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Strukturverbesserungsverordnung
setzt werden können. Künftig soll der Bund nicht beanspruchte Reste des Strukturverbesserungskredites auch dem Fonds de Roulement Investitionskredite zuweisen können. Da der Bedarf beider Instrumente unterschiedlich verläuft – zum Beispiel, weil Beiträge à fonds perdu von der Kofinanzierung der Kantone abhängen – gewährleistet die flexible Ausfinanzierung eine passgenaue Mittelverteilung. Steigt die Liquidität im Fonds de Roulement wieder deutlich an, kann der Bund neu neben der Umverteilung zwischen den Kantonen auch zusätzliche Mittel für Beiträge à fonds perdu budgetieren.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz
Die Laufzeit für Investitionskredite soll mit dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zu laufen beginnen. Die Kantone können in Härtefällen, in denen eine Rückzahlung im ersten Jahr nicht tragbar wäre, einen Aufschub bewilligen. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt 20 Jahre für Investitionskredite (Art. 13 Abs. 1 SVV, Art. 105 Abs. 4 LwG) und 14 Jahre für die Starthilfe (Art. 13 Abs. 1 SVV). Durch die Anpassung wird die Laufzeit der Kredite voraussichtlich um rund ein Jahr verkürzt, sofern davon ausgegangen wird, dass die erste Tranche innerhalb des ersten Jahres nach Genehmigung ausbezahlt wird und der Investitionskredit im Mittel innert zwölf Monaten vollständig ausgeschöpft wird. Die Verkürzung wirkt sich langfristig positiv auf die Umschlagshäufigkeit des Fonds de Roulement aus.
Der Effekt der höheren Rückzahlungen wirkt sich kontinuierlich und entsprechend den neu vergebenen Investitionskrediten aus. Es ist mit schätzungsweise 10 bis maximal 20 Millionen zusätzlichen Rückzahlungen zu rechnen. Die höheren Rückzahlungen können im gleichen Jahr wieder als neue Investitionskredite herausgegeben werden.
Artikel 31 Absätze 2bisund 4
Mit einer Selbstdeklaration sollen die Paare angehalten werden, ihre betriebliche, finanzielle und familiäre Situation vertieft zu prüfen und sich umfassend beraten zu lassen. Die Beratung umfasst neben den finanziellen Konsequenzen der geplanten Investition auch die Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung und die Vorsorgesituation.
Vor der Genehmigung der Bundesfinanzhilfe müssen die Gesuchstellenden gemeinsam mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin zum Beispiel auf einem Formular gegenüber dem Kanton bestätigen,
dass sie
1. die Investition bewusst tätigen und sich ein umfassendes Bild über die finanziellen Folgen gemacht haben;
2. zum Schluss kommen, dass die Chancen der Investition die Risiken überwiegen und sie die Investition als finanziell tragbar beurteilen;
3. sich zu den finanziellen Risiken beraten liessen und überzeugt sind, für die Risiken von Tod, Invalidität sowie den finanziellen Folgen einer Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ausreichend vorgesorgt zu haben.
Im entsprechenden Formular oder Gesuch soll zudem deklariert werden, ob für die Mitarbeit der Partnerin oder des Partners im Betrieb auch ein Barlohn ausbezahlt wird, weil damit die Vorsorgesituation ebenfalls verbessert wird. Die gemeinsam unterzeichnete Selbstdeklaration wird zur Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines einzelbetrieblichen Finanzhilfegesuchs. Ist sich eine Partnerin oder ein Partner nicht sicher über die Folgen der Investition oder befürchtet sie oder er negative Auswirkungen auf ihre Absicherung und Vorsorge, so kann die Selbstdeklaration durch die Partnerin oder den Partner so lange nicht unterschrieben werden, bis auch die letzten Unsicherheiten geklärt wurden. Allenfalls ist das Projekt zu überarbeiten, zeitlich zu staffeln oder zu redimensionieren. Ohne die ausdrückliche Zustimmung beider Partner muss das Gesuch abgelehnt werden.
Bemerkung: Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt den Kantonen (Art. 178 Abs. 1 LwG). Diese erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis (Art. 178 Abs. 2 LwG). Deshalb schreibt der Bundesrat nicht vor, wie die Kantone die Einhaltung dieser Voraussetzung prüfen sollen.