Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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2 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse-

rungsverordnung, SVV), SR 913.1

2.1 Ausgangslage

Die Motion 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall» wird mit der am 6. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes umgesetzt. Das Parlament hat den Gesetzesvorschlag am 26.09.2025 angenommen. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Die Motion verlangt, dass Ehepartnerinnen und Ehepartner, Personen in eingetragener Partnerschaft, die an der Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb beteiligt sind, bei einer Scheidung finanziell besser entschädigt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Investitionsentscheidungen bewusster getroffen werden und sich die Partnerinnen und Partner vorab umfassend beraten lassen. Mit der Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes werden auf Stufe der Strukturverbesserungsverordnung nun zusätzliche Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen an einzelbetrieblich durchgeführte Projekte zur Strukturverbesserungen eingeführt.

Seit 2021 nimmt die Liquidität des Fonds de Roulement Investitionskredite wieder ab. Dieser Rückgang verläuft schneller als erwartet. Gemäss der Strategie „Strukturverbesserungen 2030+” wäre erst ab dem Jahr 2030 eine Aufstockung des Fonds de Roulement erforderlich. Daher muss das BLW über die Kompetenzen verfügen, die Liquidität des Fonds de Roulement besser steuern zu können, um entsprechend Massnahmen ergreifen zu können. Die kantonalen Verwaltungen (Kreditkassen) werden damit im Vollzug entlastet, denn ohne eine Anpassung der Prioritäten würden lange Wartezeiten entstehen und Projekte könnten nicht ausfinanziert werden. Da der Fonds de Roulement Investitionskredite ausschliesslich vom Bund finanziert wird, ist zudem auf eine schweizweit einheitliche Umsetzung zu achten. Die vom BLW erlassenen Anpassungen sollen befristet eingeführt werden, ohne dass dabei die Ansätze und Pauschalen in der Verordnung angepasst werden müssen. Die Kantone werden mit einem Kreisschreiben über die getroffenen Massnahmen informiert. Eine Prioritätenordnung im engeren Sinne basiert auf Artikel 13 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) und bedarf den Entscheid des Departements.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Aufgrund der gesetzlichen Anpassungen der Motion 19.3445 müssen neu verheiratete Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen oder solche, die in eingetragene Partnerschaft leben, mit ihrem Gesuch bestätigen, dass sie sich umfassend beraten haben und dass sie ausreichend für die Folgen von Invalidität, Tod oder auch Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgesorgt haben.

Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen, insbesondere aber für die Vergabe von Investitionskrediten bei tiefer Liquidität im Fonds de Roulement schweizweit eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Investitionskredite müssen innert 20 Jahren zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung (Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz). Eine raschere Rückzahlung wirkt sich positiv auf die Auszahlung der Investitionskredite künftiger Gesuche aus. Die Rückzahlungen sollten damit entsprechend den neu herausgegebenen Krediten ansteigen, so dass 10 bis 20 Millionen jährlich mehr zurückfliessen.

- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Investitionskredite nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf an Investitionskrediten in den Kantonen vollständig abzudecken,

muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen vermeiden zu können (Art. 71 Abs. 6 und 7). Die Massnahmen können damit vorausschauend und gestaffelt umgesetzt werden, soweit als dass die konkrete Situation nachweislich erfordert.

- Beiträge à fonds perdu und Investitionskredite sind beides Instrumente der Strukturverbesserung. Nicht beanspruchte Mittel aus dem einen Instrument sollen flexibler im anderen einge-