Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

Die stichprobenweise, risikobasierte Prüfung der Selbstdeklaration und das Einholen der nötigen Dokumente im Rahmen der risikobasierten Oberaufsicht aufgrund der gesetzlichen Anpassungen der Motion 19.3445 verursacht einen minimalen zusätzlichen Personalaufwand. Ebenso haben die Konkretisierung der Neuregelung, die Koordination mit den Kantonen sowie die Vollzugsunterstützung einen befristeten personellen Mehraufwand zur Folge.

2.4.2 Kantone

Die Vorschläge zur Schonung der Liquidität im Fonds de Roulement Investitionskredite bewirken,

dass mittelfristig weniger Gesuche eingereicht werden und damit die Administration entlastet wird.

Dank einer einheitlichen Umsetzung für die Vergabe von Investitionskrediten sind alle Kantone untereinander gleich behandelt. Die Grundlagenerarbeitung der schweizweit einheitlichen Eintretenskriterien zur Besserstellung der Ehegatten (Motion 19.3445) wird für die Kantone einen Mehraufwand im Vollzug und der Aufsicht bedeuten.

2.4.3 Volkswirtschaft

Zweck der Strukturverbesserungsmassnahmen ist die Schaffung von zusätzlicher Wertschöpfung und die Erhaltung sowie der Aufbau von neuen Arbeitsplätzen im ländlichen Raum. Die Mittelknappheit im Fonds de Roulement Investitionskredite führt zu Verzögerungen in der Finanzierung anstehender Bauprojekte im ländlichen Raum. In gewissen Fällen können Projekte nicht oder nicht rechtzeitig ausfinanziert werden, so dass das Projekt aufgegeben werden muss. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen diese Entwicklung verhindern.

Die Massnahmen der Strukturverbesserungen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei.

Die gesetzliche Anpassung aufgrund der Motion 19.3445 hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Für die Landwirtschaft bedeutet dies eine stärkere Sensibilisierung für die finanzielle Absicherung von Ehe- und Lebenspartnern von Betriebsleitenden – insbesondere im Scheidungsfall, wodurch die Eigeninitiative zur Vorsorge gestärkt wird. Sie führt somit zu einer Stärkung der mitarbeitenden Ehegattinnen, Ehegatten, Partnerinnen und Partner in der Landwirtschaft und dient letztlich der Gleichstellung von Frau und Mann in der Landwirtschaft.

2.4.4 Umwelt

Es sind keine Umweltauswirkungen zu erkennen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

2.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 89 Absätze 2, 3 und 4, 93 Absätze 5 und 6, 105 Absätze 6 und 7 und 177 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Voraussetzungen und Auflagen zu knüpfen und den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das BLW zu übertragen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.