Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Die Aufnahme der stickstoffreduzierten Fütterung von Schweinen in den ÖLN hat für die Kantone keine finanziellen Auswirkungen. Der zusätzliche personelle Aufwand für die Kontrolle der neuen ÖLN-Vorgabe dürfte dem heutigen Kontrollaufwand für die REB entsprechen, der aufgrund der Aufhebung wegfällt.
Die Vollzugsorgane müssen den verordnungskonformen Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF kontrollieren.
Der Verzicht auf die sofortige Kürzung der Direktzahlungen bei einem geringfügigen oder wesentlichen Mangel beim baulichen Tierschutz hat Auswirkungen auf den Vollzug in den Kantonen. Die Unterscheidung zwischen erstmaligen Mängeln und Wiederholungsfällen ist zentral und ebenfalls die Unterscheidung in Schweregrade der Mängel.
Mit Aufhebungen von Bestimmungen (Produktionssystembeitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft, Anforderung an minimale Lichtstärke bei BTS, Bodenuntersuchungen, bestimmte Acker-BFF, Erosion) entfallen rund 25 Kontrollpunkte.
1.5.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen führen für die Landwirtschaftsbetriebe zu folgenden Entlastungen und zu mehr Handlungsspielraum:
• Die Aufhebung der Pflicht für Bodenuntersuchungen entlastet Betriebe finanziell und administrativ.
• Die Zusammenführung von Buntbrachen, Rotationsbrachen und Säumen auf Ackerfläche zu Brachen und Säumen und die damit verbundene Vereinheitlichung der Anforderung, einem einheitlichen höheren Beitrag pro ha und einer nur einjährigen Verpflichtungsdauer vereinfacht die Umsetzung in der Bewirtschaftung.
• Die Anpassungen bei den Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche und den Nützlingsstreifen geben den Betrieben mehr Flexibilität in der Umsetzung dieser Elemente. Mit der höheren Anrechnung von Nützlingsstreifen in Dauerkulturen (10 anstelle von 5%) für die Erreichung des Mindestanteils an BFF werden Nützlingsstreifen besser honoriert.
• Die Ausnahme der Uferwiese in Bezug auf die Wendestreifen bedeutet für die Betriebe eine Erleichterung in der Umsetzung der Bestimmungen zum Gewässerraum.
• Der neu ermöglichte Einsatz von Geräten zur detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF unterstützt die effiziente und gezielte Bekämpfung von Problempflanzen, wo diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.
• Die Aufhebung einer minimalen beitragsberechtigen Fläche von 60% bei den bodenschonenden Verfahren erleichtert die Teilnahme der Betriebe wesentlich. Die schwierige Berechnung zur Erreichung der 60% entfällt. Bodenschonende Verfahren ergeben zudem immer einen Punkt gegen die Abschwemmung von PSM und damit wird die Anforderung des ÖLN erfüllt.
• Die Aufhebung von vierjährigen Verpflichtungsdauern bei allen Programmen zum Verzicht auf Pflanzenschutzmitteln erleichtert die Teilnahme für die Betriebe.
• Für die Tierwohlprogramme (RAUS und Weidebeiträge) wird die Weidepflicht im Mai und Oktober für Betriebe im Berggebiet aufgehoben. Die Betriebe werden auch künftig in diesen Monaten ihre Tiere weiden, wenn die Vegetation vorhanden ist. Damit können bisherigen Ausnahmebestimmungen für solche Betriebe ersatzlos aufgehoben werden und der Vollzug wird erleichtert. Diese Anpassung trägt den klimatischen Bedingungen im Berggebiet Rechnung.