Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Die Kantone verwalten den Fonds de Roulement dezentral. Der Fonds de Roulement darf nicht für andere Zwecke verwendet oder fremdfinanziert werden. Übersteig hingegen die Liquidität das nötige Mass und müssen die Kantone überschüssige Mittel auf Bankkonten deponieren, können negative Zinsen entstehen. Werden diese dem Fonds belastet, schmälert das nicht nur das ohnehin knappe Kapital, sondern schwächt auch den Anreiz, Mittel anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen oder sie kantonsintern ohne negative Zinsen anzulegen. Aufgrund des gestiegenen Bedarfs für neue Investitionskredite und der rasch sinkenden Liquidität mussten Mittel vom Fonds de Roulement Betriebshilfe zu den Investitionskrediten umverteilt werden. Es ist deshalb derzeit nicht damit zu rechnen, dass die Kantone mit Negativzinsen belastet werden. Mit temporären Massnahmen soll das BLW eine schweizweite Praxis auch für die Betriebshilfedarlehen umsetzen können. Es können die maximalen Laufzeiten der neuen Darlehen und die Höhe der neuen Betriebshilfen um maximal ein Drittel reduziert werden. Die Kantone werden einbezogen und mit einem Kreisschreiben über die getroffenen Massnahmen informiert. Sobald sich die Liquidität erholt und eingehende Gesuche wieder innerhalb einer absehbaren Frist bearbeitet werden können, entfallen die temporären Eingriffe und das BLW hebt das Kreisschreiben auf.

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Um die ordnungsgemässe Verwaltung des Fonds de Roulement zu gewährleisten, muss im Falle hoher liquider Mittel dessen mögliche Verwendung geklärt werden. Mit der Definition des maximalen Kassabestandes kann das BLW nicht benötigte liquiden Bundesmittel zurückfordern und wie bisher nach Absatz 1 entweder einem anderen Kanton zuteilen (Abs. 1 Bst. a) oder in den Fonds de Roulement Investitionskredite umverteilen (Abs. 1 Bst. b). Der Fonds de Roulement Betriebshilfe ist eine Aktivposition des Bundes.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Umsetzung der Vorschläge entlastet Bund und Kantone in der Verwaltung des Fonds de Roulement Betriebshilfe bei tiefer Liquidität. Die Setzung von Prioritäten dient der Aufrechterhaltung einer genügend hohen Liquidität und der Flexibilität, sollte der Bedarf ansteigen.

3.4.2 Kantone

Die Vorschläge bewirken, dass mittelfristig weniger Gesuche eingereicht werden oder die Höhe der Betriebshilfedarlehen reduziert werden kann. Werden einzelne Massnahmen mit tiefer Priorität eingestuft, so dürfte sich auch der Verwaltungsaufwand in den Kantonen leicht reduzieren. Dank einer einheitlichen Umsetzung für die Vergabe von Betriebshilfedarlehen werden alle Kantone untereinander gleich behandelt.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Massnahmen tragen dazu bei, dass bei unverschuldeter Notlage die Liquidität für die Bauernfamilien sichergestellt werden kann. Mit Betriebshilfedarlehen für die Umschuldung verzinslicher Kredite soll die rasche Schuldentilgung der Betriebe gefördert werden.

3.4.4 Umwelt

Auf die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

3.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.