Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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3 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen (SBMV, SR 914.11) stellt auf den 4. Titel «Betriebliches Risikomanagement» des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) ab. Nach Artikel 78 ff. LwG kann der Bund den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe als zinslose Darlehen zur Verfügung gestellt werden können. Der Einsatz von Bundesmitteln setzt eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus. Die finanziellen Mittel im Umfang von rund 250 Millionen Franken (Bund- und Kantonsmittel) werden von den Kantonen in einem Fonds de Roulement verwaltet. Seit 2021 nimmt die Liquidität im Fonds de Roulement ab. Diese Abnahme hat einen engen Zusammenhang mit der Situation im Fonds de Roulement Investitionskredite, da zwischen den beiden Fonds eine Umverteilung vorgenommen werden kann. Nimmt der Bedarf an Investitionskrediten zu, so kann bei genügend hohen Mitteln im Fonds de Roulement Betriebshilfe eine Umverteilung der Bundesmittel vorgenommen werden. Die Bestimmungen der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen (SBMV, SR 914.11) und der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1) sollten deshalb in diesem Bereich miteinander harmonisiert werden.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Um den Verwaltungsaufwand für die Kantone zu vereinfachen, insbesondere aber die Vergabe von Betriebshilfedarlehen bei tieferer Liquidität im Fonds de Roulement sicherstellen zu können und bei tiefer Liquidität im Fonds de Roulement schweizweit eine einheitliche Umsetzung zu sichern, werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

- Betriebshilfe müssen innert 20 Jahre zurückbezahlt werden. Die Frist beginnt mit der ersten Teilzahlung (Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz). Eine raschere Rückzahlung wirkt sich positiv auf die Auszahlung der Betriebshilfedarlehen künftiger Gesuche aus. Mit einer Reduktion der Laufzeit um rund ein Jahr, kann der Fonds schätzungsweise maximal um eine Million Franken pro Jahr entlastet werden.

- Wenn die Bundesmittel im Fonds de Roulement Betriebshilfe nicht ausreichen, um den nachgewiesenen Bedarf in den Kantonen vollständig abzudecken, muss der Bund zusammen mit den Kantonen Massnahmen ergreifen können, um damit lange Wartefristen möglichst vermeiden zu können (Art. 17 Abs. 4 und 5). Die temporäre Entlastung wird entsprechenden der konkreten Situation angepasst und mit einem Kreisschreiben an die Kantone publiziert.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz

Die Laufzeit für Betriebshilfedarlehen soll mit dem Zeitpunkt der ersten Auszahlung zu laufen beginnen. Die Kantone können in Härtefällen, in denen eine Rückzahlung im ersten Jahr nicht tragbar wäre, einen Aufschub bewilligen. Die maximale Rückzahlungsdauer beträgt längstens 20 Jahre (Art. 14 Abs. 1 SBMV). Durch die Anpassung wird die Laufzeit der Darlehen voraussichtlich um rund ein Jahr verkürzt. Die Verkürzung wirkt sich langfristig positiv auf die Umschlagshäufigkeit des Fonds de Roulement aus, sodass dank höheren Rückzahlungen vermehrt neu eingehende Gesuche bewilligt werden können. Eine Reduktion um ein Jahr entlastet den Fonds de Roulement um schätzungsweise eine Million.

Artikel 17 Absätze 2 Einleitungssatz, 4 und 5

Änderung des Absatzes 2 erforderlich, um der Anpassung des Titels der Verordnung über Informationssysteme in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.