Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118

Absatz 4 hält neu fest, dass für die einzelbetriebliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ergänzend auch das Haushaltseinkommen in der Landwirtschaft mit demjenigen der übrigen Bevölkerung verglichen werden soll.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2

Absatz 1, Buchstabe b: In der Beschreibung der Daten für die zentrale Auswertung Buchhaltungsdaten (ZA-BH) wird neu festgehalten, dass neben den Daten von Einzelunternehmen und Betriebsgemeinschaften neu auch die Daten von juristischen Personen erhoben werden. Obwohl sich nur rund 3% der Landwirtschaftlichen Nutzfläche im Eigentum von juristischen Personen befinden, gewinnen juristische Personen wie die AG oder GmbH im landwirtschaftlichen Umfeld zunehmend an Bedeutung. Bisher wurden in der ZA-BH nur Buchhaltungsdaten von Einzelunternehmen und Betriebsgemeinschaften erhoben und ausgewertet. In Zukunft sollen auch Betriebe, die als juristische Personen organisiert sind, in die Stichprobe und Auswertung der ZA-BH einbezogen werden können. Solche Betriebe dürften eher zu den ökonomisch leistungsfähigeren Betrieben gehören und ihr derzeitiger Ausschluss führt daher zu einer leichten Verzerrung des Einkommensvergleichs.

Artikel 4

Absatz 2: Anpassung des veralteten Begriffes «bäuerlicher Arbeitsverdienst» auf den heute gebräuchlichen Begriff «landwirtschaftlicher Arbeitsverdienst». Dies steht in Analogie zu Artikel 5, in dem bereits der Begriff «landwirtschaftlicher Arbeitsverdienst» genannt wird.

Absatz 3 (neu): Die Formulierung «ökonomisch leistungsfähige Betriebe» in Artikel 5 Absatz 1 LwG bedingt, dass eine Auswahl von Betrieben als Vergleichsgrösse für die Beurteilung des landwirtschaftlichen Einkommens verwendet werden muss. Bisher wurde dazu der Mittelwert des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes pro Familienarbeitskraft (Vollzeit-Äquivalent) des obersten Viertels der Betriebe verwendet. Im Rahmen der Behandlung des Postulats Bulliard 21.4585 hat der Bundesrat beschlossen, diesen ambitionierten Referenzwert nach unten zu setzen. Neu soll als Vergleichsgrösse der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst des 3. Quartils verwendet werden. Diese Grösse entspricht dem untersten Wert bei den 25% Bestverdienenden. Der neue Referenzwert ist nicht zu verwechseln mit dem Median über alle Betriebe, vgl. folgende Abbildung:

Abbildung: Gegenüberstellung der Vergleichsgrössen

Absatz 4 (neu): Einführung des Monitorings über das Haushaltseinkommen in der Landwirtschaft. Das gesamte Einkommen des landwirtschaftlichen Haushalts ist entscheidend für die Konsummöglichkeiten und den Lebensstandard des landwirtschaftlichen Haushalts. Deshalb soll ergänzend zum Vergleich des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes und im Sinne einer Erweiterung der Perspektive