Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

wird auf freiwilliger Basis aber weiterhin möglich sein. Somit können interessierte Verwenderinnen und Verwender ihren gesamten Hilfsmitteleinsatz in einer einzigen Anwendung verwalten.

Art. 19a

Zwecks optimalerer Gliederung der Verordnung wird der bisherige Artikel 23 inhaltlich identisch in Artikel 19a des 6. Abschnittes zu «Weiteren Informationssystemen» verschoben.

6a Abschnitt: Portal für Informationssysteme und digitale Dienste

Nach Artikel 19a wird ein neuer Gliederungstitel für einen neuen Abschnitt 6a eingefügt.

Artikel 20

Der Titel des Artikels wurde aufgrund der Anpassungen in Artikel 1 in «Portal für Informationssysteme und digitale Dienste» umbenannt.

In Absatz 1 wird teilweise Inhalt aus dem aufgehobenen Artikel 20a übernommen und um die digitalen Dienste erweitert. Zweck des Portals ist es, den Zugang auf diverse öffentlich-rechtliche Informationssysteme und digitale Dienste in der Land- und Ernährungswirtschaft zu ermöglichen.

Absatz 2 erfährt generell eine Zweckänderung hin zur Definition des Benutzerkreises des Portals.

Die Buchstaben a bis c sowie e und f sind im Wortlaut identisch mit dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 20a. In Buchstabe d erfolgt eine Erweiterung auf die ganze «Land- und Ernährungswirtschaft» gemäss Digitalisierungsstrategie des BLW im Gegensatz zur bisherigen Beschränkung auf die «Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit».

Die Buchstaben g und h sind neu und ergeben sich aus der Einführung digitaler Dienste, um den neuen Benutzergruppen nach Buchstabe g und «technischen Benutzern» nach Buchstabe h den Zugang darauf zu ermöglichen. Buchstabe h wird nötig, da aufgrund der technischen Entwicklung Maschinen, Informationssysteme oder digitale Dienste untereinander über definierte Schnittstellen kommunizieren und Daten ohne direktes Einwirken einer Person automatisch nach vorgegebenen Regeln transferieren können. Diese Benutzergruppe braucht ebenfalls einen Portalaccount, um mit dem «Kommunikationspartner» eine elektronische Verbindung aufnehmen zu können. So ist es bspw.

denkbar, dass in einem Lagerhaus der Fenaco ein elektronisches Wägesystem die Menge von losem verladenem Futtergetreide ab Silo registriert und die gemessene Menge unter Nutzung des Fenaco-Geschäftsverwaltungssystems direkt dem Kunden im IS NSM «belastet».

Absatz 3 weist die beiden wesentlichen Aufgabe des Portals aus. Es geht einerseits um die Authentifizierung der Benutzer und Benutzerinnen unter Verwendung der IAM-Systeme gemäss der Verordnung über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes vom 19. Oktober 2016 (IAMV). Andererseits bietet das Portal eine erste Autorisierungsstufe für die Benutzer und Benutzerinnen an. Dabei wird geprüft, ob diese über eine Berechtigung zum gewünschten Informationssystem oder digitalen Dienst verfügen.

Die Detailautorisierung, soweit noch nötig, erfolgt anschliessend in den einzelnen Informationssystemen bzw. den digitalen Diensten.

In Absatz 4 erfolgt eine rein formelle Anpassung aufgrund des angepassten Absatzes 3.

Absatz 5 (alter Absatz 4) beinhaltet eine redaktionelle Anpassung mit neuem Bezug zu Absatz 3. Die Buchstaben a und b bleiben unverändert.

Absatz 6 entspricht dem alten Absatz 5.