Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 61Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
ein. Mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte beim Bund sind z. B. die Identitas AG mit Daten zum Tierverkehr oder bei den Kantonen die mit Kontrollaufgaben betrauten Firmen.
Die konkreten Dateninhalte ergeben sich aus den genannten Systemen gemäss Artikel 1 dieser Verordnung bzw. aus den bei den Vollzugsbehörden vorhandenen Dateninhalten.
Die vorgeschlagene Regelung geht über die Regelung des jetzigen Artikels 27 ISLV hinaus, insbesondere von Artikel 27 Absatz 9. Die neuen Rechtsvorschriften sollen transparent darstellen, für welche Datenbearbeitungen digitale Dienste als IT-Infrastruktur genutzt werden dürfen. Die in Artikel 28a Absatz1 ISLV genannten Datenbearbeitungen sollen dabei neu über einen jeweils spezifischen digitalen Dienst erfolgen können.
Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Zugang zu den angebotenen Diensten über das Portal nach Artikel 1 Absatz 4 erfolgt.
Artikel 28b Nutzung von digitalen Diensten
Absatz 1 legt dar, dass mögliche Benutzerinnen und Benutzer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis h für den Zugriff auf einen digitalen Dienst im Portal zuerst berechtigt werden müssen, um diesen nutzen zu können.
Absatz 2 schafft die Möglichkeit, die Nutzung eines digitalen Dienstes vertraglich zu regeln.
Absatz 3 führt aus, dass ein Vertragsabschluss elektronisch erfolgen kann, was den administrativen Aufwand verringert. Um den Prozess weiter zu rationalisieren, kann dies durch die Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen.
Absatz 4 listet Aspekte auf, die Gegenstand von AGBs sind und deren Inhalte darin weiter ausgeführt werden.
Vor Artikel 28c wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt.
7b Abschnitt: Verwendung der BUR-Nummer in der Land- und Ernährungswirtschaft
Artikel 28c Zugang zur BUR-Nummer
Absatz 1 umschreibt den möglichen Dateninhalt, der auf Gesuch hin zugänglich gemacht werden.
kann. Es handelt sich dabei um Daten wie Name, Adresse, Standort, Kontaktinformationen und die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, die zumindest für die erstmalige Identifikation eines Dienstleistungs- oder Produktionsstandortes mit dessen BUR-Nummer und der nachfolgenden Nutzung nötig sein können.
Absatz 2 legt den Kreis der möglichen Gesuchstellenden fest. Unter Buchstabe a fallen z. B. vom Kanton beauftragte Kontrollstellen, die neben öffentlich-rechtlichen Kontrollen (zeitgleich) auch private Kontrollen für ein oder mehrere Label vornehmen können. In vielen Fällen basieren Labelkontrollen auf öffentlich-rechtlichen Kontrolldaten, weshalb zur vereinfachten Administration ein Identifikator wie die BUR-Nummer übergreifend verfügbar gemacht werden soll.
Buchstabe b erlaubt bspw. einem mitteilungspflichtigen Unternehmen im Kontext der Pflanzenschutzmittel, die Datennutzung zur Identifikation eines Verwenders oder einer Verwenderin mit dessen Standortangaben über die BUR-Nummer vorzunehmen.
Weitere mögliche Gesuchstellende sind in den Buchstaben c–f aufgelistet, die privatrechtliche Dienstleistungen für bewirtschaftende oder nutztierhaltende Personen erbringen und diese dadurch im Betriebs- und Datenmanagement unterstützen oder administrativ entlasten können.
Absatz 3 präzisiert den Inhalt des Gesuchs um Zugang zur BUR-Nummer und den damit verbunden Angaben. Dabei können aus der Geschäftstätigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin erste Schlüsse im Hinblick auf die Bewilligung gezogen werden.