Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Artikel 20a
Der Artikel wurde adaptiert in Artikel 20 überführt und wird aufgehoben.
Artikel 21 Absätze 1 und 2
Der Titel des Artikels wird infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» in «Beschaffung der Daten für das IAM-System des Portals» angepasst.
In Absatz 1 wird aufgrund der Aufhebung von Artikel 20a eine Anpassung des Bezugs, neu auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b nötig.
In Absatz 2 wird eine Verschärfung dahin eingeführt, als das BLW nur nach vorgängiger Absprache Personendaten bearbeitet. Aktuell ist es möglich, dem BLW ohne Voranfrage Personendaten zur Bearbeitung zuzustellen.
Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3
Der Titel des Artikels wird infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» in «Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Portals» angepasst.
In den Absätzen 1 bzw. 2 werden redaktionelle Anpassungen im Sinne der Wahrung der begrifflichen Konsistenz, infolge des Verzichts auf den Namen «Agate» bzw. der Einführung der digitalen Dienste in der Verordnung, vorgenommen. Für den Datentransfer von Daten zu einer einzelnen Person von A nach B sind beidseitig die gleichen individuellen Schlüssel nötig. So können letztlich Informationssystem oder digitale Dienste nach definierten Regeln über Schnittstellen Daten automatisch unter sich austauschen.
In Absatz 3 ergibt sich ein neuer Bezug zu Artikel 20 Absatz 5 statt wie bisher Artikel 20a Absatz 4.
Artikel 23
Artikel 23 wird aufgehoben und er wurde in Artikel 19a überführt.
Artikel 27 Absatz 6 und Absatz 9 Buchstabe b
In Absatz 6 drängt sich eine Anpassung auf, da mit der Verordnungsanpassung vom 13. April 2022 die nötige Erweiterung des Bezugs von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d auf den Buchstaben dbis ausgeblieben ist.
In Absatz 9 wird der Buchstabe b aufgrund der begrifflichen Neudefinition des Portals (Wegfall des Namens «Agate») und der Einführung der digitalen Dienste redaktionell angepasst.
Buchstabe a bleibt unverändert.
7a Abschnitt: Digitale Dienste
Nach Artikel 28 wird ein neuer Gliederungstitel für einen neuen Abschnitt 7a eingefügt.
Artikel 28a Angebot digitaler Dienste
Absatz 1 ermöglicht es dem Bund, für verschiedene Vollzugszwecke digitale Dienste zur Datenbearbeitung anzubieten. Digitale Dienste sind in sich geschlossene Funktionen, die auf eine Datenbank zwecks Datenbearbeitung zugreifen können. Sie können z. B. der Datenerfassung bzw. Datenübermittlung, der Datenmutation oder der ausschliesslichen Datensichtung dienen.
Bei Bedarf können digitale Dienste auch miteinander verknüpft werden, was insbesondere die gleichzeitige Sichtung von Daten aus verschiedenen Datenquellen erlaubt. Dazu müssen die entsprechenden Berechtigungen wie bei herkömmlichen Informationssystemen üblich, vorhanden sein.
Der Einsatz digitaler Dienste nach Abschnitt 7a schliesst auch eine gegenseitige Datenbereitstellung unter Vollzugsbehörden bei Bund und Kantonen und für beauftragte Dritte bei Bund und Kantonen mit