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Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

b. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern die Person, die sie bereitstellt, diejenige Person, der sie überlassen werden, darüber ausreichend schriftlich informiert hat.

Art. 2

1In diesem Gesetz bedeuten:

a. Produkt: jeder Gegenstand, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Gegenständen auf dem Markt bereitgestellt wird;

b. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; der Bereitstellung auf dem Markt gleichgestellt sind:

1. der Eigengebrauch eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung;

3. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte;

4. das Anbieten eines Produkts.

c. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Schweizer Markt;

d. Wirtschaftsakteur: Person, die in die Herstellung von Produkten oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt involviert ist, insbesondere Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Händler, Fulfillment-Dienstleister oder Anbieter von Online-Marktplätzen.

2Der Bundesrat kann in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und in Anlehnung an die internationale Entwicklung anpassen.

Art. 3 Abs. 3 Bst. abisund e, Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) und Bst. abisund Abs. 6 Bst. b

3Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:

abis. die Eigenschaften des Produkts, insbesondere seine Gestaltung, seine technischen Merkmale und seine Zusammensetzung;

e. der Umstand, dass sich die Verwendung des Produkts auf die Sicherheit und die Gesundheit von Frauen und von Männern unterschiedlich auswirken könnte.

4Dem spezifischen Gefährdungspotenzial eines Produkts müssen überdies entsprechen:

abis. die Lagerungs- und Transportbedingungen;

6Die Pflichten nach diesem Abschnitt müssen erfüllt werden:

b. subsidiär von einem anderen Wirtschaftsakteur.