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Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11a Befugnisse des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

1Besteht der Verdacht, dass ein Produkt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, so kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit:

a. Produkte überwachen;

b. Produkte anlässlich von Kontrollen zurückbehalten;

c. Produkte vorläufig sicherstellen und dem zuständigen Vollzugsorgan übergeben oder melden;

d. Proben und Muster entnehmen;

e. Produkte in kleinen Mengen und von unbedeutendem Wert nach Artikel 110 des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes vom 20. Juni 20253 vereinfacht vernichten.

2Es ist berechtigt, den Vollzugsbehörden Personendaten und Daten von juristischen Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen zu übergeben, damit diese in nationale und internationale Informationssysteme der Produktesicherheit eingetragen werden können, sofern dies zur Herstellung der Produktesicherheit notwendig ist.

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2

Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen sowie Datenbekanntgabe

1Die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen richtet sich nach Artikel 20b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG).

2Die Bekanntgabe von Daten an ausländische Behörden richtet sich nach Artikel 20d THG.

Art. 13a Amtshilfe

1Die Gewährung von nationaler Amtshilfe richtet sich nach Artikel 21 THG5.

2Die Gewährung von internationaler Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 THG6.

Art. 13b Informations- und Warnsystem

1Der Bund betreibt zu folgenden Zwecken ein Informations- und Warnsystem:

a. Unterstützung der Vollzugsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz;

b. Informationsaustausch im Bereich der Produktesicherheit;

3BBl 2025 2035

4 SR 946.51

5 SR 946.51

6 SR 946.51