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Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 10a Verwaltungsmassnahmen
1Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den Vorschriften gemäss dem 2. Abschnitt nicht entspricht, oder ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
2Geeignete Massnahmen sind insbesondere:
a. die Herstellung der Konformität eines Produkts anordnen;
b. die weitere Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder dessen Ausfuhr verbieten;
c. die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen;
d. anordnen, dass der Zugang zu einem auf einem Online-Marktplatz angebotenen Produkt unterbunden wird;
e. ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen sowie vernichten oder unbrauchbar machen.
3Kann ein Wirtschaftsakteur die Konformität der Produkte aufgrund von Mängeln in der Betriebsorganisation nicht gewährleisten, so kann das Vollzugsorgan im Betrieb Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Produktionsprozess und Qualitätssicherung, anordnen. Nötigenfalls kann es die Betriebsschliessung anordnen.
Art. 10b Erlass von Massnahmen als Allgemeinverfügung
1Massnahmen nach Artikel 10a Absatz 2 werden als Allgemeinverfügung erlassen, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist.
2Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie der zuständigen Behörde des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
3Die Allgemeinverfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 10c Warnung der Bevölkerung vor gefährlichen Produkten
1Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.
2Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
Art. 11 Mitwirkungspflicht
Die Wirtschaftsakteure sowie allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen insbesondere den Vollzugsorganen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herausgeben.