Vorlage

Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. Warnung vor gefährlichen Produkten.

2Das Informations- und Warnsystem enthält Daten, die für die Gewährleistung der Produktesicherheit und für die Marktüberwachung notwendig sind, einschliesslich der Daten nach Artikel 13.

3Die Daten nach Absatz 2 können veröffentlicht werden, soweit es sich nicht um besonders schützenswerte Daten handelt.

4Der Bundesrat regelt für das Informations- und Warnsystem:

a. die Struktur und den Datenkatalog;

b. die Zugriffsrechte;

c. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

d. die Aufbewahrungsdauer.

5Besteht ein völkerrechtlicher Vertrag über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informations- und Warnsystemen, die vergleichbaren Zwecken wie jenem nach Absatz 1 dienen, so kann der Bund sich diesen Systemen anschliessen.

Art. 14a Aufsichtsabgabe auf Produkten im Onlinehandel

1Der Bundesrat kann vorsehen, dass zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Marktüberwachung im Bereich des Onlinehandels entstehen und die nicht durch die Abgeltungen des Bundes und die Gebühren nach Artikel 14 gedeckt sind, eine Aufsichtsabgabe erhoben wird.

2Die Aufsichtsabgabe wird auf über den Fernabsatz verkauften Produkten erhoben, die aus dem Ausland direkt an diejenigen Käuferinnen und Käufer in der Schweiz geliefert werden, die das Produkt selbst verwenden.

3Abgabepflichtig sind Wirtschaftsakteure mit Sitz im In- oder Ausland.

4Die Abgabepflichtigen müssen sich in einem Register des Bundes eintragen.

5Die Aufsichtsabgabe beträgt höchstens 5 Franken pro Produkt.

6Der Bundesrat legt für die Erhebung der Aufsichtsabgabe Produktekategorien fest.

7Er legt für die einzelnen Produktekategorien die Höhe der Abgabe fest und regelt das Erhebungs- und Abrechnungsverfahren. Er kann Produkte von der Abgabe befreien und Ausnahmen von der Abgabepflicht für bestimmte Wirtschaftsakteure vorsehen.

Art. 15 Anwendbares Verfahrensrecht und Rechtspflege

1Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist anwendbar.

2Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege

7 SR 172.021