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Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
3Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 15a 4a. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
Art. 15a
1Wirtschaftsakteure, die gegen die Informationspflicht gemäss Artikel 8 Absatz 2, gegen behördlich angeordnete Massnahmen gemäss Artikel 10a Absätze 2 und 3 oder die Registrierungspflicht gemäss Artikel 14a Absatz 4 verstossen, können mit einer Verwaltungssanktion belastet werden, die bis zu 10 Prozent des Umsatzes ausmacht, der im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre jährlich in der Schweiz erzielt wurde.
2Der Bundesrat bestimmt, welche Behörde des Bundes für das Verhängen von Verwaltungssanktionen in den einzelnen Produktebereichen zuständig ist.
3Bei der Bemessung der Verwaltungssanktion berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere die Schwere des Verstosses und die finanziellen Verhältnisse des Wirtschaftsakteurs.
4Das Verwaltungssanktionsverfahren muss 5 Jahre nach der Pflichtverletzung gemäss Absatz 1 eröffnet werden.
5Das Verwaltungssanktionsverfahren richtet sich nach dem VwVG8.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b
1Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
b. die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 2, die Mitwirkungspflicht nach Artikel 11 oder die Registrierungspflicht nach Artikel 14a Absatz 4 verletzt;
Art. 21
Aufgehoben
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.