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Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 7a Verantwortliche Person für in Verkehr gebrachte Produkte
Der Bundesrat kann festlegen, dass ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz in der Produktinformation angegeben wird.
Art. 7b Fernabsatz und Online-Marktplätze
1Der Bundesrat kann Wirtschaftsakteure, die Produkte über den Fernabsatz auf dem Markt bereitstellen, verpflichten, zu ihren Angeboten Angaben zur Produktidentifizierung sowie Warnhinweise und Sicherheitshinweise zu machen.
2Zudem kann er Anbieter von Online-Marktplätzen insbesondere verpflichten:
a. eine Kontaktstelle zu benennen und sich im Informations- und Warnsystem gemäss Artikel 13b zu registrieren;
b. zur Gewährleistung der Produktesicherheit Massnahmen wie Produkterückrufe und rechtzeitige Information der Verwenderinnen und Verwender zu ergreifen und mit den Vollzugsorganen und Wirtschaftsakteuren zusammenzuarbeiten;
c. den Vollzugsorganen Zugang zu Daten zur Identifizierung gefährlicher Produkte und zu den solche Produkte betreffenden Daten zu gewähren.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt: Pflichten nach der Bereitstellung auf dem Markt
Art. 8
1Die Wirtschaftsakteure müssen die nötigen Massnahmen treffen, um zu erkennen, ob von ihrem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht.
2Stellen sie fest, dass von ihrem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so müssen sie unverzüglich notwendige Massnahmen treffen und das zuständige Vollzugsorgan über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen informieren.
Art. 10 Kontrollen
1Die Vollzugsorgane können Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, kontrollieren. Sie können Unterlagen einfordern und nötigenfalls Muster erheben.
2Die Vollzugsorgane oder von ihnen beauftragte Organisationen können unter fiktivem Namen Produkte erwerben.