Vorlage
Vernehmlassung 2025/9: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Abs. 1
1Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. Er kann festlegen, in welcher Form produktbezogene Angaben oder Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Art. 5 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3bis, Abs. 3ter, Abs. 4
2Wird ein Produkt nach den technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen gemäss Artikel 6 Absatz 1 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
3Wer ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, das den technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen nach Artikel 6 Absatz 1 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
3bisWird ein Produkt, für welches keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt wurden, nach den technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen gemäss Artikel 6 Absatz 2 hergestellt, so wird vermutet, dass es dem Stand des Wissens und der Technik entspricht.
3terWer ein Produkt, für welches keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt wurden, auf dem Markt bereitstellt, das den technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt den Stand des Wissens und der Technik auf andere Weise erfüllt.
4Sind für ein Produkt keine technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen gemäss Artikel 6 Absatz 1 oder 2 festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt anderweitig dem Stand des Wissens und der Technik entspricht.
Art. 6 Technische Normen und gemeinsame Spezifikationen
1Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.
2Das SECO bezeichnet die technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen, die geeignet sind, den Stand des Wissens und der Technik zu konkretisieren.
3Das zuständige Bundesamt beziehungsweise das SECO bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
4Die bezeichneten technischen Normen und gemeinsamen Spezifikationen werden mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt veröffentlicht.
5Das zuständige Bundesamt beziehungsweise das SECO kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.