Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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3.2.16 Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)
Art. 6
Im Artikel 6 wird der Akkreditierungsbeirat beschrieben. Im Gegensatz zur Akkreditie- rungskommission berät dieser die SAS ausschliesslich zu Fragen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit. Folglich wurden in den Art. 13, 14 und 21 die Aufgaben der Akkreditierungskommission im Hinblick auf konkrete Akkreditierungsentscheide gestri- chen.
Zudem wird im Zuge der Verordnungsrevision auch der Begriff «der Leiter der SAS» durch den Begriff «die leitende Person der SAS» ersetzt.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Auflösung der 9 ausserparlamentarischen Kommissionen65, die Reduzierung der Mitgliederzahl der Medizinalberufekommission66 und die Fusion der 9 Kommissionen zu 367 sollen insgesamt zu jährlichen Einsparungen von rund 497 000 Franken führen, die in untenstehender Tabelle zusammengefasst werden. Das Einsparpotenzial wird vor der Verabschiedung der Botschaft erneut geprüft. Die Details werden nachfolgend erläutert.
Auswirkungen der Auflösung von Kommissionen:
Dep. Kommission Jährliche Personelle Einsparun Auswirkun gen in CHF gen in VZÄ / CHF
EDI Kommission für die Vermittlung schweizeri- 2 500
scher Bildung im Ausland
Eidgenössische Kommission für Pande- 25 000 0.3 / 48 000 mievorbereitung und -bewältigung (EKP)
VBS Eidgenössische Kommission für Telematik 16 000
im Bereich Rettung und Sicherheit
65 Vgl. Ziff. 2.3, 2.4, 2.7 und 2.9 bis 2.15.
66 Vgl. Ziff. 2.5.
67 Vgl. Ziff. 2.2, 2.6 und 2.8.