Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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3.2.12 Verordnung 4 vom 18. August 199361 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4)
Art. 26 Richtlinien
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
3.2.13 Verordnung 5 vom 28 September 200762 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5)
Art. 18
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
Art. 20 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
Änderung des Namens der Kommission im Titel und Verordnungstext
3.2.14 Verordnung vom 21. Mai 200363 über die in die Schweiz entsandten Ar beitsnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Art. 10–Art. 13; Art. 15
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
Art. 16
Änderung der Organisationsform der Kommission von 18 auf neu 15 Mitgliedern, wo- von fünf die Arbeitnehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone. Die Vertretung des Bundes setzt sich aus einem Mitglied des Staatsekretariates für Migration und einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft zusammen.
3.2.15 Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 200364(WFV)
Art. 47 Abs. 2
Die Forschungsprogramme werden nach der Aufhebung der Eidgenössischen Kom- mission für Wohnungswesen direkt durch das WBF genehmigt.
61 SR 822.114
62 SR 822.115
63 SR 823.201
64 SR 842.1