Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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3.2.5 Verordnung vom 9. März 200757 über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 95 Abs. 1
Die Vorbereitung von Massnahmen zur Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs (Art. 94 Abs. 1 und 2 FDV) nimmt neu das BABS wahr.
3.2.6 Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV)
Art. 1 Abs. 2
In dieser Bestimmung wird der bislang im Plural verwendete Ausdruck «Prüfungskom- missionen» durch die Singularform «Prüfungskommission» ersetzt.
3.2.7 Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 2008
Art. 7 Abs. 1
Der Bundesrat soll neu nicht mehr für jeden universitären Medizinalberuf (Humanme- dizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin) eine separate Prü- fungskommission einsetzen, sondern eine gemeinsame Prüfungskommission für sämt- liche fünf Berufe schaffen. Damit ersetzt eine einzige, gesamthaft zuständige Kommis- sion die bisherige Struktur von fünf unabhängigen Kommissionen.
Art. 7 Abs. 2
Wie bisher soll der Bundesrat die Mitglieder wählen sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission einsetzen. Es ist vorgesehen, dass das Präsi- dium regelmässig zwischen den verschiedenen universitären Medizinalberufen wech- seln soll. Die Einzelheiten zu diesem Turnus wird der Bundesrat in der Einsetzungs- verfügung festlegen.