Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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3.2.9 Strahlenschutzverordnung vom 26. April 201758 (StSV)

Art. 198 Abs. 4

Der Verweis auf die KomABC in Artikel 198 Absatz 4 StSV wird aufgehoben. Der Rest der Bestimmung bleibt unverändert. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.7.

3.2.10 Verordnung 1 vom 10 Mai 200059 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Art. 81

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».

In Absatz 1 wird die Zusammensetzung der 15 Mitglieder festgehalten, die neu aus einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, drei Mit- gliedern der Kantone, je fünf Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und einem Mitglied des Staatssekretariats für Migration besteht. Die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern und die Frauenorganisationen mit einem Mitglied werden nicht mehr vertreten sein.

Art. 82 Schweigepflicht

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».

3.2.11 Verordnung 3 vom 18. August 199360 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)

Art. 38 Richtlinien

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».

58 SR 814.501

59 SR 822.111

60 SR 822.113