Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Überprüfung im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen

Die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 57c Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetz vom 21. März 19971[RVOG] und Art. 8e Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982[RVOV]). Die Amtsdauer ent- spricht der Legislaturperiode des Nationalrats (Art. 8g RVOV). Nach Ablauf jeder Le- gislaturperiode erfolgt somit eine Gesamterneuerung. Der Bundesrat hat die betroffe- nen Kommissionen am 22. November 2023 für die Amtsperiode 2024–2027 gesamthaft neu bestellt.

Gestützt auf Artikel 57d RVOG werden die ausserparlamentarischen Kommissionen anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft. Diese Überprüfung umfasst sowohl die beraten- den Kommissionen (nachfolgend: Verwaltungskommissionen) als auch die Behörden- kommissionen mit Entscheidbefugnissen. Die Koordination dieser Überprüfung durch die Departemente und der Gesamterneuerung obliegt der Bundeskanzlei (Art. 8h Abs. 2 RVOV).

1.1.2 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

In parlamentarischen Vorstössen sowie auch medial wurden die ausserparlamentari- schen Verwaltungskommissionen in den vergangenen Jahren wiederholt kritisiert, ins- besondere in Bezug auf deren Zusammensetzung, Leistungen, Kosten und Nutzen.3

Die erweiterte Überprüfung der Kommissionen im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen 2018 führte aus Sicht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) nur zu begrenzten strukturellen Anpassungen. Vor diesem Hintergrund leitete sie am 26. Januar 2021 eine Inspektion ein und beauftragte die Parlamentarische Ver- waltungskontrolle (PVK) mit einer Evaluation der ausserparlamentarischen Verwal- tungskommissionen.

Die Evaluation der PVK und die anschliessende Beurteilung durch die GPK-S ergaben, dass die ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen grundsätzlich recht- und

1 SR 172.010

2 SR 172.010.1

3 Bericht der Parlamentarische Verwaltungskontrolle vom 20. Juni 2022 zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, Kap. 1.1, S. 8.