Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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2.1 Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und der dazugehörigen Verordnung
2.1.1 Änderung des Zwecks der ausserparlamentarischen Kommissionen (Art. 57a RVOG)
Gemäss Artikel 57a RVOG ist der Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen die ständige Beratung des Bundesrates und der Bundesverwaltung bei der Wahrneh- mung ihrer Aufgaben. Gemäss Botschaft ist der Begriff «ständige Beratung» eine er- weiterte Form von vom Bund eingesetzten Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen.21 Im Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 20. Juni 2022 wies die Parlamentarische Verwaltungskontrolle zu Recht darauf hin, dass gewisse Kom- missionen indes mehrheitlich oder praktisch ausschliesslich Leistungen vorsehen, die sich weder an den Bundesrat noch an die Bundesverwaltung richten.22 Dies ist zum Beispiel bei den Kommissionen der Fall, die für die Organisation der Prüfungen für bestimmte Berufe zuständig sind. Die betreffenden Gremien entsprechen jedoch keiner anderen Gremienkategorie innerhalb des Bundes. Zudem wurden die Voraussetzun- gen für ihre Einsetzung gemäss Artikel 57b RVOG erfüllt. Die Änderung sieht eine Prä- zisierung von Artikel 57a RVOG vor, sodass er der Praxis besser entspricht. Sie sollte nicht dazu führen, dass andere Gremien als ausserparlamentarische Kommissionen definiert werden können. Sie zielt lediglich darauf ab, die grosse Vielfalt an ausserpar- lamentarischen Kommissionen auf transparentere Weise zu erfassen. Somit werden die erwähnten Anpassungen keinen Einfluss auf die Anzahl der ausserparlamentari- schen Kommissionen haben.
2.1.2 Kommunikation (Art. 57gbis RVOG)
Im Rahmen der Debatten im Ständerat zur Motion der SPK-N 25.3018 «Zahl der aus- serparlamentarischen Kommissionen reduzieren» wurde die Anzahl der Schreiben, die Parlamentsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen erhalten, als pro- blematisch bezeichnet. Als Reaktion auf diese Beschwerde wird vorgeschlagen, einen Artikel in das RVOG einzufügen, der den Mitgliedern und den Sekretariaten von Kom- missionen verbietet, das Parlament und seine Mitglieder direkt zu kontaktieren. Der Zweck einer ausserparlamentarischen Kommission ist insbesondere die Beratung des Bundesrates und der Verwaltung, nicht des Parlaments. Ausserdem gehört Lobbyar- beit grundsätzlich nicht zu den Aufgaben einer ausserparlamentarischen Kommission. So müssen sich ausserparlamentarische Kommissionen künftig über das Departement, dem sie angehören, an das Parlament wenden. Zahlreiche ausserparlamentarische Kommissionen haben ihre Grundlage in Bundesgesetzen. Dies ist insbesondere bei Behördenkommissionen der Fall (Art. 57a Abs. 2 RVOG). Der Gesetzgeber kann in den entsprechenden Spezialgesetzen zu diesen Kommissionen weiterhin Ausnahmen vorsehen, wenn er dies wünscht.
21 BBl 2007 6641, S. 6651
22 BBl 2022 3007 Ziff. 3.3 in fine