Erläuternder Bericht - StromVV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Stromversorgungsverordnung
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Vorrangige Verwendung der Herkunftsnachweise in der Grundversorgung
Die Zuweisung der Herkunftsnachweise aus der erweiterten Eigenproduktion zur Grundversorgung soll neu von der Energiemenge aus erweiterter Eigenproduktion abhängen, die der Grundversorgung zugeordnet wird. Es entsteht somit ein direkter Zusammenhang zwischen der im Rahmen der Grundversorgung verkauf ten Energie und den entsprechenden Herkunf tsnachweisen.
Die eigenen Herkunftsnachweise müssen ausserdem prioritär für jene Energiemenge verwendet werden, die den Gestehungskosten des Netzbetreibers zugeordnet ist (Mindestanteil von 50 %). Für Energiemengen, die nicht den Gestehungskosten zugeordnet sind und beispielsweise über Kauf verträge beschafft wurden, besteht keine Verpf lichtung zur Verwendung eigener Herkunf tsnachweise. Diese Herkunf tsnachweise behalten somit ihren Marktwert und können verkauf t werden.
1.2 Anforderungen an Standardstromprodukt in der Grundversorgung
Die Grundversorgung umfasst ein Standardstromprodukt mit einem Mindestanteil von zwei Dritteln inländischer erneuerbarer Energien. Mit der Einf ührung der quartalsweisen Stromkennzeichnung müsste dieser Anteil nach dem geltenden Artikel 4b bereits ab dem Tarif jahr 2028 auch in jedem einzelnen Quartal erf üllt sein. Die Branche bef ürchtet jedoch ein Liquiditätsproblem bei erneuerbaren Herkunf tsnachweisen (HKN) in den Winterquartalen, was zu deutlich höheren Tarif en f ühren könnte.
Auf Gesetzesstufe ist festgelegt, dass das Standardstromprodukt «insbesondere» auf der Nutzung inländischer erneuerbarer Energien beruhen muss (Artikel 6 Absatz 2bisStromVG). Der Bundesrat hat diese offene Formulierung in der Verordnung präzisiert und die Zwei-Drittel-Vorgabe def iniert. In der parlamentarischen Beratung wurde «insbesondere» als «möglichst hoch» interpretiert. Gleichzeitig hat die Verwaltung stets darauf hingewiesen, dass mit der quartalsweisen Stromkennzeichnung insbesondere im Winter eine Knappheit an HKN auf treten kann.
Aktuelle Zahlen zeigen nun, dass die Verfügbarkeit von HKN je nach Trocken- oder Nassjahr stark schwankt. Dies kann vor allem im ersten und vierten Quartal zu einer verminderten Verfügbarkeit von HKN f ühren. Zudem könnten sich die Preise auf einem hohen Niveau einpendeln, wenn die Nachf rage das Angebot deutlich übersteigt. Dies würde unter anderem zu höheren Kosten f ür das Standardprodukt f ühren.
Die vorgeschlagene schrittweise Übergangslösung (Fade-in-Lösung) sieht eine schrittweise Einf ührung hinsichtlich der Zwei-Drittel-Vorgabe vor. Dadurch können sich das System und die Marktakteure schrittweise an die neuen Anforderungen anpassen. Sollte der Preisdruck zu stark steigen, kann der Bundesrat eingreifen. Das Standardprodukt muss jährlich überprüft und die Kommunikation der Verteilnetzbetreiber entsprechend angepasst werden.
1.3 Besondere Bestimmungen zu den anrechenbaren Netzkosten
Bei der Errichtung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, eines virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch oder einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaften sind die interessierten Personen auf den Verteilnetzbetreiber (VNB) angewiesen. So müssen sie beispielsweise die relevante Netztopologie in Erfahrung bringen können, um zu beurteilen, welche weiteren Endverbraucher oder Produzenten für die Bildung eines Zusammenschlusses oder einer Elektrizitätsgemeinschaf t in Frage kommen. Artikel 18 Absatz 5 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) und Artikel 19g Absatz