Erläuternder Bericht - StromVV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Stromversorgungsverordnung
Änderung im Zusammenhang mit ZEV und LEG in die Netznutzungstarife einfliessen könnten, werden gesamtschweizerisch jährlich auf einen tief en einstelligen Millionenbetrag geschätzt.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 4 Abs. 3 Bst. d
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d enthält derzeit die Vorgabe, dass VNB vorrangig HKN verwenden, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion stammen. Mit der Anpassung soll nun präzisiert werden, auf welchen Teil der erweiterten Eigenproduktion sich diese vorrangige Verwendung bezieht. Die eigenen HKN müssen vorrangig nur f ür die Energiemenge der erweiterten Energieproduktion verwendet werden, die den Gestehungskosten der Grundversorgung zugeordnet ist (Mindestanteil von 1 zu 50 % oder individuell festgelegte höhere Quote). Der Vorrang gilt f olglich nicht f ür die Energiemenge, die nicht den Gestehungskosten der Grundversorgung zugeordnet sind und daher beispielsweise durch Bezugsverträge abgedeckt sind.
Grundsätzlich hat der HKN einen Wert, der auf dem Markt verkauf t werden kann. Gleichzeitig ist in den Gestehungskosten der ökologische Mehrwert bereits enthalten. Wird Eigenproduktion zu Gestehungskosten in die Grundversorgung abgesetzt, soll demnach der ökologische Mehrwert ebenfalls der Grundversorgung zugeschrieben werden.
Art. 4b
Artikel 4b bietet den Unternehmen Spielraum, um die Anforderungen an das Standardprodukt zu erf üllen.
Im neuen Absatz 2 wird ab dem Tarifjahr 2028 eine schrittweise Einf ührung des Mindestanteils der HKN von zwei Dritteln pro Quartal bis 2030 vorgesehen, die der Lage auf dem Markt f ür Herkunf tsnachweise besser Rechnung trägt. Die schrittweise Einführung erfolgt nach unterschiedlichen Multiplikationsfaktoren. Für das Tarif jahr 2028 ist ein Faktor von 0,5 (Bst. a) vorgesehen und im Tarif jahr 2029 (Bst. b) muss ein Faktor von 0,75 angewendet werden. Ab dem Tarif jahr 2030 ist schliesslich der Mindestanteil von 2/3 zu 100% anzuwenden.
Beispiel: Das ergibt für das Tarif jahr 2028 neu f olgende Rechnung: 2/3 multipliziert mit 0,5 = 33 % (statt 66 %). Für das Tarif jahr 2029 hingegen ergibt sich Folgendes: 2/3 multipliziert mit 0,75 = 50% (statt 66 %); und schließlich f ür das Tarif jahr 2030: 2/3 multipliziert mit 1 = 66 %.
Art. 12a
Artikel 12a hält f est, dass Kapital- und Betriebskosten sowohl im Zusammenhang mit der Errichtung als auch im Zusammenhang mit der Fortführung als auch der Beendigung eines Zusammenschlusses, respektive einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft als anrechenbare Netzkosten gelten und somit nicht individuell in Rechnung gestellt werden dürfen. Konkret geht es dabei um Auf wände f ür Auf gaben, welche der Verteilnetzbetreiber von Gesetzes wegen zwingend erbringen muss. Darunter fallen insbesondere Aufwände für die Bekanntgabe der relevanten Netztopologie, für die Bearbeitung von Anf ragen und Gesuchen, der Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und der internen Systemanpassungen, welche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Zusammenschlusses oder einer Elektrizitätsgemeinschaft stehen. Kommt es bei einem Zusammenschluss oder bei einer Elektrizitätsgemeinschaft zu Anpassungen bei den Teilnehmenden, beispielsweise durch Ein- oder Austritte, oder bei der Vertretung gegen aussen, so gelten auch mit den dadurch notwendigen Anpassungen verbundenen allfälligen Kosten als anrechenbare Netzkosten. Das gleiche gilt f ür die Bereitstellung der Lastgangdaten, welche schon gemäss den Erläuterungen zur Energieverordnung vom 1. Januar 2025 dem Zusammenschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass nur angemessene Kosten als anrechenbare gelten.