Erläuternder Bericht - StromVV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten

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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Stromversorgungsverordnung

Weiterhin individuell in Rechnung gestellt werden, können – gemäss bisheriger Praxis – Auf wände aus dem Rückbau sowie nicht amortisierte Investitionen. Gemäss Artikel 3 Absatz 2bis der Stromversorgungsverordnung gilt auch weiterhin: «Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten». Auch eine allfällige Anpassung der Messinfrastruktur, beispielsweise das Bereitstellen eines Messplatzes für einen neuen Gesamtzähler bei einem ZEV, gehen zu Lasten der Grundeigentümer.

Nicht unter diese Bestimmung fallen zudem laufende Kosten für die Messung, welche pro Messpunkt erhoben und in Rechnung gestellt werden, sowie Kosten für weitere Dienstleistungen, welche wettbewerblicher Natur sind.

Art. 19e Abs. 6

Wie in Zif f er 1.4 dargelegt könnte mit der Teilnahme von EVS-Anlagen an lokalen Elektrizitätsgemeinschaf ten die aktuell geltende Pf licht, dass lokal produzierte und in der Gemeinschaf t verbrauchte Elektrizität einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise abgesetzt werden muss, nicht umgesetzt werden. Zudem würde die Teilnahme einen Mitnahmeeffekt darstellen, da der wirtschaf tliche Betrieb der Anlagen auch beim Vertrieb der Elektrizität an den Strommärkten bereits durch das EVS sichergestellt ist. Aus diesen Gründen wird im neuen Absatz 6 von Artikel 19e festgehalten, dass EVS-Anlagen nicht in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaf t eingesetzt werden dürf en.

Art. 19f Abs. 2

Aktuell könnte Artikel 19f Absatz 2 StromVV dahingehend missverstanden werden, dass sämtliche selbsterzeugte Elektrizität ausschliesslich innerhalb der LEG abzusetzen ist, somit ein allf älliger Produktionsüberschuss nicht abgesetzt werden könnte. Ein solcher Überschuss soll aber beispielsweise auf dem freien Markt oder über die Abnahme- und Vergütungspflicht abgesetzt werden können. Dies wird nun durch die Ergänzung «so weit wie möglich» präzisiert und klargestellt.