Erläuternder Bericht - StromVV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 6 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Stromversorgungsverordnung
3 Buchstabe a Stromversorgungsverordnung (StromVV) sehen eine entsprechende Auskunf tspf licht des Verteilnetzbetreibers vor.
Das BFE und die ElCom wurden vermehrt mit Anfragen bezüglich Kosten im Zusammenhang mit der Bildung oder dem Betrieb von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) oder von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) konfrontiert. Verschiedene Verteilnetzbetreiber stellen solche Kosten individuell in Rechnung, teilweise in Höhe von mehr als 500 Franken als sog. «Initialisierungsgebühr». Da in der aktuellen StromVV der Umgang mit solchen Kosten nicht explizit geregelt wird, soll dies nun im Rahmen dieser Verordnungsrevision präzisiert werden. Sofern es sich dabei um Kosten handelt, welche bei den Verteilnetzbetreibern im Rahmen der Erfüllung ihrer vom Gesetzgeber übertragenen öffentlichen Aufgaben anfallen, gelten sie als anrechenbare Netzkosten und dürf en nicht individuell in Rechnung gestellt werden.
1.4 Lokale Elektrizitätsgemeinschaften
Produktionsanlagen, die mittels des Einspeisevergütungssystems (EVS) gefördert werden, sollen von der Teilnahme an lokalen Elektrizitätsgemeinschaf ten (LEG) aus nachf olgenden Gründen ausgeschlossen werden.
Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der LEG einschliesslich der dazugehörigen HKN muss grundsätzlich innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Da nach Artikel 12 Absatz 1 Energief örderungsverordnung die Betreiber von Anlagen im EVS der Vollzugsstelle die erfassten HKN übertragen müssen, können HKN von EVS-Anlagen nicht innerhalb der Gemeinschaf t abgesetzt werden. Auf grund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass EVS-Anlagen bereits nach geltendem Recht nicht in einer LEG eingesetzt werden können. Die Auf nahme des expliziten Ausschlusses in der StromVV dient der Klärung dieser Frage.
Das EVS lief gemäss Artikel 38 EnG Ende 2022 aus. Neue Anlagen konnten danach nur noch ins EVS auf genommen werden, wenn f ür sie die Teilnahme am EVS vor 2023 dem Grundsatz zugesichert worden war. LEG wurden per 2026 eingeführt, unter anderem, um dank verbesserter Bedingungen f ür den Elektrizitätsverkauf den Bau neuer Produktionsanlagen anzuregen. Der Absatz von Elektrizität aus bestehenden EVS-Anlagen innerhalb von LEG hätte einen Mitnahmeef f ekt zur Folge, da der wirtschaftliche Betrieb der Anlagen auch beim Vertrieb der Elektrizität an den Strommärkten bereits durch das EVS sichergestellt ist.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Bei den Änderungen betreffend die Vorgaben zu den HKN und im Zusammenhang mit ZEV und LEG ist grundsätzlich mit keinen zusätzlichen personellen und f inanziellen Auswirkungen zu rechnen, da es sich lediglich um Präzisierung von in der Praxis bereits etablierten Vorgehen und von bereits bestehenden Aufgaben der VNB handelt. Vielmehr bewirkt die Verlängerung der Umsetzungsfrist für die Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energien im Standardstromprodukt eher eine Eindämmung des derzeit zu beobachtenden Preisanstiegs bei den HKN.
Die Änderungen betreffend die Vorgaben in der Grundversorgung sind ausserdem von geringer Tragweite und haben keinen Mehraufwand zur Folge. Sie können ohne f inanzielle Auswirkungen umgesetzt werden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorliegenden Änderungen sind von geringer Tragweite und bleiben in ihren Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt oder Gesellschaft daher weitgehend unerheblich. Die Kosten, welche aufgrund der