Vernehmlassungsvorlage - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

g. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/858.

Art. 17d Abs 3

3Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:

a. vor mehr als 360 Tagen vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder

b. vor mehr als 180 Tagen und vor höchstens 360 Tagen vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu fol- gendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:

1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,

2. zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahr- leistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.

Art. 23b Angaben in der Zollanmeldung

Wer ein Fahrzeug ins Zollgebiet verbringt, das im Ausland bereits zugelassen worden ist, muss im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Zollverordnung vom 1. November 20063 in der Zollanmeldung angeben, dass es sich um ein solches han- delt, und:

a. das Datum der Zulassung zum Verkehr im Ausland;

b. die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung.

Art. 30 Abs. 2 Bst. a

2Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berech- nung der Sanktion wie folgt abgerundet:

a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Zehntel Gramm CO2/km;

Art. 130 Abs. 2

2Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO -Emissionen

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von Fahrzeugen. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt.

II

Die Anhänge 4a, 5, 12 und 12a werden gemäss Beilage geändert.

3 SR 631.01