Vernehmlassungsvorlage - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 12 (Art. 112–113b)

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

Ziff. 2.1 und 2.5

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind die Ausführungs-, die Pla-

nungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuch- stellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die:

a. Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;

b. Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet;

c. Analyse und Interpretation der Geodaten.

2.5 Nicht anrechenbar sind die Kosten;

a. die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen;

b. die bereits anderweitig vergütet werden, namentlich durch kantonale Beiträge an die Prospektion und die Erschliessung.