Vernehmlassungsvorlage - CO2-V

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)

Ziff. 1 Bst. d

1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

d. für das Referenzjahr 2027: XX Franken.

Ziff. 2 Bst. c

2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge

Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:

c. für das Referenzjahr 2027: XX Franken.