Vernehmlassungsvorlage - CO2-V
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 12a (Art. 112–113b)
Indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereitstellung
Ziff. 2.4
2 Anrechenbare Investitionskosten
2.4 Nicht anrechenbar sind:
a. die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammen- hang mit der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anfallen;
b. die Kosten, die bereits anderweitig vergütet werden, namentlich durch kantonale Beiträge an die Erschliessung für eine indirekte Nutzung;
c. die Investitionskosten für die Planung und die Ausführung von Oberflä- chenanlagen, die eine indirekte Nutzung ermöglichen, insbesondere Wärmepumpen.