Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 11 Seiten
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gewährleistet, dass Musikerinnen und Musiker weiterhin auch Werke Dritter aufführen können und die Spontaneität des Konzerterlebnisses gewahrt bleibt.
Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter
Für Veranstalterinnen und Veranstalter sinkt der Aufwand für die Rechteklärung. Bisher mussten sie prüfen, ob eine Direktlizenzierung zulässig war und welche Stelle zuständig ist. Mit der Präzisierung ist deutlicher erkennbar, wann eine persönliche Verwertung überhaupt möglich ist; parallele Lizenzierungswege entfallen. Dadurch reduzieren sich die Transaktionskosten und die Planungssicherheit steigt. Nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Kosten einer Direktlizenzierung im Einzelfall höher oder tiefer gewesen wären als die einheitlichen Tarife der Verwertungsgesellschaft.
Verwertungsgesellschaft
Für die SUISA als zuständige Verwertungsgesellschaft reduziert sich der Aufwand. Die Zuständigkeit der kollektiven Wahrnehmung wird gestärkt, was zu einheitlicheren Abläufen in der Lizenzierung und bei internen Prozessen wie der Abrechnung führt.
Direktlizenzierer
Direktlizenzierer, die zunehmend als Intermediäre auftreten, sind von der gesetzlichen Präzisierung unmittelbar betroffen. Diese profitierten bislang von einem gesetzlichen Schlupfloch, da die offenen Voraussetzungen der persönlichen Verwertung es ermöglichten, die Repertoires einzelner Urheberinnen und Urheber ausserhalb der kollektiven Wahrnehmung zu lizenzieren. Mit der geplanten Präzisierung wird die Tätigkeit von Direktlizenzierern nicht verboten, aber eingeschränkt auf diejenigen Fälle, in denen eine Direktlizenzierung sinnvoll ist und keine nachteiligen Auswirkungen auf die anderen Urheberinnen und Urheber und die Konzertveranstalterinnen und Konzertveranstalter hat.
Musikerinnen und Musiker
Für die grosse Mehrheit der Musikerinnen und Musiker sichert die Rechtsanpassung das Weiterbestehen der für sie vorteilhaften Regelung.
Musikerinnen und Musiker, die sämtliche Rechte an ihren Werken selbst halten, können diese bei eigenen Auftritten weiterhin persönlich verwerten.
Von den Auswirkungen der Revision betroffen ist ausschliesslich die Gruppe von Musikerinnen und Musiker, die ihre Werke über Direktlizenzierer lizenziert, aber gleichzeitig auch Werke Dritter vorträgt. In diesen Fällen erfolgt eine Lizenzierung auf Tarifbasis durch die Verwertungsgesellschaft. Da die Zahl solcher Fälle gering ist, sind keine negativen Auswirkungen auf die Gesamtbranche zu erwarten.