Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 11 Seiten
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rechtsvergütung bei Konzerten. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) stimmte der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs ebenfalls zu und gab der Initiative am 15. August 2025 einstimmig statt.
Inhalt der Vorlage
Die Gesetzesänderung bewahrt das kollektive System zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte. Die kollektive Rechtewahrnehmung ist notwendig, weil die fehlende Markttransparenz eine individuelle Wahrnehmung der Aufführungsrechte durch die Urheberinnen und Urheber in der Regel verunmöglicht. Das kollektive System macht jedoch keinen Sinn, in denjenigen Fällen, in welchen die Urheberinnen und Urheber gleichzeitig die Interpretinnen und Interpreten sind. In diesen Fällen ist es einfacher, wenn der Veranstalter zusammen mit der Gage für den Auftritt auch die Vergütung für die Urheberrechte abrechnet. Das Urheberrecht macht dies möglich, indem die Urheberinnen und Urheber oder deren Erben erklären können, die Rechte selbst wahrnehmen zu wollen. Eine neue Form von «Dienstleistern» macht sich die Möglichkeit der persönlichen Rechtewahrnehmung durch die Urheberinnen und Urheber zu Nutze, indem diese als Vertreter einzelner Rechteinhabenden deren Aufführungsrechte direkt lizenzieren und so teilweise höhere Einnahmen erzielen, als es der Tarif für die kollektive Wahrnehmung erlaubt. Dieses Modell gefährdet aber die Markttransparenz, die durch das kollektive System entsteht, und ist deshalb problematisch. Die Möglichkeit der Direktlizenzierung wird deshalb eingeschränkt auf Fälle, in denen Musikerinnen und Musiker ausschliesslich ihr eigenes Repertoire vortragen. In diesen Fällen macht eine Direktlizenzierung Sinn und hat auch keine negativen Auswirkungen auf das kollektive System zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte anderer Urheberinnen und Urheber.
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