Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/17: 25.434 Urheberrechte. Für eine klare Rechteverwertung bei Konzerten · 11 Seiten

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waltung) erheblich reduzieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Aufführungsrechte durchgesetzt und die Einnahmen korrekt auf alle beteiligten Urheberinnen und Urheber verteilt werden.

Das Urheberrecht sieht jedoch einen Vorbehalt der persönlichen Rechtewahrnehmung durch die Urheberinnen und Urheber oder deren Erben vor. Wenn die Interpretinnen und Interpreten ihre eigenen Kompositionen vortragen, kann die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Vergütung für die Urheberrechte zusammen mit der Gage für das Konzert direkt abrechnen. Dieser Ausnahmefall ist wirtschaftlich unproblematisch, da keine komplexen Rechteketten vorliegen und die Transaktionskosten gering bleiben.

Die Direktlizenzierer nutzen diesen Vorbehalt für ihre Tätigkeit aus. Sie bewegen die Urheberinnen und Urheber dazu, die persönliche Rechtewahrnehmung zu erklären. Anschliessend lassen sie sich von den Urheberinnen und Urhebern als deren Vertreter beauftragen. In dieser Funktion verhandeln sie dann mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Konzerten über die Aufführungsrechte. Da Direktlizenzierer, anders als die Verwertungsgesellschaft, nicht an einen Tarif gebunden sind, können sie für die von ihnen vertretenen Urheberinnen und Urheber gegebenenfalls übertarifliche Vergütungen aushandeln. Das Geschäftsmodell funktioniert nur, solange ausschliesslich wenige Urheberinnen und Urheber ihre Rechte individuell über Direktlizenzierer wahrnehmen lassen und die Markttransparenz durch eine vorwiegend kollektive Verwertung der Aufführungsrechte noch besteht. Sobald die Markttransparenz durch die zunehmende Zahl von Direktlizenzierern zerstört wird, muss die Veranstalterin klären, welche Aufführungsrechte von der SUISA wahrgenommen werden und welche von verschiedenen Direktlizenzierern. Mit Letzteren muss sie dann individuell verhandeln. Da die SUISA nicht immer über die persönliche Rechteverwertung informiert wird, kann es zudem sein, dass die Veranstalterin für die gleichen Musikstücke doppelte Abrechnungen erhält: Einmal von der SUISA und einmal von den Direktlizenzierern. Dies führt bei der Veranstalterin zu hohem Aufwand und unvorhersehbaren Kosten. Damit ist das System insgesamt nicht nachhaltig.

3 Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Markttransparenz durch eine kollektive Verwertung der Aufführungsrechte gewahrt bleiben, um weiterhin eine effiziente Rechteverwertung zu ermöglichen, den Urheberinnen und Urhebern eine Vergütung für die Werknutzung zu sichern und die rechtliche und finanzielle Planungssicherheit der Veranstalterinnen und Veranstalter zu bewahren. Zu diesem Zweck soll der bestehende Vorbehalt der persönlichen Rechtewahrnehmung eingeschränkt werden auf Fälle, in denen Musikerinnen und Musiker ausschliesslich ihre eigenen Werke vortragen.

Die vorgeschlagene Präzisierung schliesst eine Lücke, indem sie klar definiert, unter welchen Bedingungen eine persönliche Verwertung zulässig ist.